Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_56/2016 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Arrest Warrant Rejection Dismissed

Geschäftsnummer 5D_56/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a court decision from the Aargau Cantonal Court regarding the rejection of an objection to a seizure order for three debt amounts. The complainant had initially challenged a seizure order for debts totaling 20,000 Swiss francs but was unsuccessful in both the initial court and the cantonal court. The cantonal court concluded that the complainant failed to adequately address the first-instance ruling and did not demonstrate a violation of constitutional rights nor provide sufficient justification for the challenge. Consequently, the Swiss Federal Tribunal assessed the admissibility of the constitutional complaint, determining that it did not meet the necessary legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Arrest Warrant Rejection Dismissed: The complainant had initially challenged a seizure order for debts totaling 20,000 Swiss francs but was unsuccessful in both the initial court and the cantonal court. The cantonal court concluded that the complainant failed to adequately address the first-instance ruling and did not demonstrate a violation of constitutional rights nor provide sufficient justification for the challenge. Consequently, the Swiss Federal Tribunal assessed the admissibility of the constitutional complaint, determining that it did not meet the necessary legal standards for consideration.

Schlagwörter

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Haftbefehl verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Widerklage Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation for a constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_56/2016

Urteil vom 26. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Arrestbefehl,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Einsprache gegen einen (gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG ergangenen) Arrestbefehl für Forderungssummen von Fr. 2'000.--, Fr. 1'800.-- und Fr. 16'069.90 nebst Zins abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 31. März 2016 erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander und lege weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, die Kritik des Beschwerdeführers an den (den Arrestgrund bildenden) rechtskräftigen Entscheiden sei nicht zu hören, die behauptete Gegenforderung sei weder beziffert noch glaubhaft gemacht, aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bundesgerichtsentscheiden könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann