Constitutional Complaint Against Refusal to Annul Definitive Legal Stay Dismissed for Non-Substantive Grounds and Jurisdictional Threshold Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual challenging a decision made by the Cantonal Court regarding a definitive legal opening related to debt enforcement claims against the individual, amounting to several specific debts. The Cantonal Court had previously dismissed the individual's objections to the enforcement process, which had been based on documents deemed legally valid due to prior court rulings. The Supreme Court found the constitutional complaint inadmissible, ruling that the individual did not adequately justify claims of constitutional rights violations linked to the decision in question, thereby rendering the complaint non-justifiable under existing legal provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Refusal to Annul Definitive Legal Stay Dismissed for Non-Substantive Grounds and Jurisdictional Threshold Failure: The Cantonal Court had previously dismissed the individual's objections to the enforcement process, which had been based on documents deemed legally valid due to prior court rulings. The Supreme Court found the constitutional complaint inadmissible, ruling that the individual did not adequately justify claims of constitutional rights violations linked to the decision in question, thereby rendering the complaint non-justifiable under existing legal provisions.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the application for constitutional review.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_56/2014
Urteil vom 25. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Maurice Courvoisier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. März 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. März 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 3'331.25, Fr. 984.--, Fr. 3'444.60 und Fr. 1'000.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Entscheid vom 10. März 2014 anficht und Rügen erhebt, die mit diesem Entscheid in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies namentlich für die Beschwerdevorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die materielle Begründetheit der Betreibungsforderungen und die Rechtmässigkeit der zu den Rechtsöffnungstiteln führenden Gerichtsverfahren anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. März 2014 erwog, die Betreibungsforderungen beruhten auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, d.h. auf zwei (erfolglos beim Obergericht bzw. beim Bundesgericht angefochtenen und damit rechtskräftigen) Entscheiden des Gerichtspräsidiums Z.________ und des Obergerichts, zu Recht habe die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung gewährt, der Beschwerdeführer erhebe keine zulässigen Einwendungen nach Art. 81 SchKG , weder der Forderungsbestand noch die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel seien im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, der Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann