Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_56/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Execution Refusal Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5D_56/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by a company against a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Bern. The Court had dismissed the company's appeal regarding the denial of its request for provisional legal relief in a debt collection matter, citing procedural issues such as the late payment of required court fees and a lack of sufficient legal grounds for the requested provisional measures. The Federal Tribunal considered the complaint but found that it did not adequately demonstrate violations of constitutional rights or address the reasons provided by the lower court, leading to the decision not to enter into the complaint. Additionally, the company was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Execution Refusal Due to Procedural Deficiencies: The Court had dismissed the company's appeal regarding the denial of its request for provisional legal relief in a debt collection matter, citing procedural issues such as the late payment of required court fees and a lack of sufficient legal grounds for the requested provisional measures. The Federal Tribunal considered the complaint but found that it did not adequately demonstrate violations of constitutional rights or address the reasons provided by the lower court, leading to the decision not to enter into the complaint. Additionally, the company was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungsbeschwerde im Ausland Verfahrenskosten Vollschulden richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in dispositive 1 to formally dismiss the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in dispositive 2 to hold the appellant liable for court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_56/2012

Urteil vom 12. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung in einer Betreibung gegen den Beschwerdegegner für Fr. 500.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 17. Februar 2012 erwog, zum einen sei auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 225.-- fünf Tage zu spät geleistet habe, zum andern wäre die Beschwerde abzuweisen, weil es entsprechend den zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz an einem provisorischen Rechtsöffnungstitel fehle,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal das Bundesgericht ohnehin nicht für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist zuständig wäre,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann