Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_56/2011 KI-generiert

Appellant's Subsidiary Constitutional Complaint Rejected for Failure to Establish Constitutional Violation

Geschäftsnummer 5D_56/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court of Zug, which had dismissed an appeal regarding a definitive legal proceeding for a debt owed. The complaint focused on a payment of CHF 14,566.80, related to an enforcement order based on a prior tax assessment that was recognized as definitive. The court indicated that it could not review the material correctness of the tax assessment and that the complainant failed to raise any appropriate defenses against the enforcement order. Additionally, the complainant did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights in their submission, leading to the court's decision not to entertain the case. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant's Subsidiary Constitutional Complaint Rejected for Failure to Establish Constitutional Violation: The complaint focused on a payment of CHF 14,566.80, related to an enforcement order based on a prior tax assessment that was recognized as definitive. The court indicated that it could not review the material correctness of the tax assessment and that the complainant failed to raise any appropriate defenses against the enforcement order. Additionally, the complainant did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights in their submission, leading to the court's decision not to entertain the case. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Parteirechten Einrede der Verfassungswidrigkeit Zulassung der Zwangsvollstreckung Parteianhörung erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the legal basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_56/2011

Urteil vom 11. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 7. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 7. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 14'566.80 (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Präsidialverfügung vom 7. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung vom 28. September 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 SchKG ), diesen Titel dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfen, urkundlich nachgewiesene Einreden im Sinne von Art. 81 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, nachdem sie in ihrer Beschwerde einzig wieder (d.h. wie vor dem erstinstanzlichen Richter) die materielle Richtigkeit der Veranlagungsverfügung bestreite, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausgeschlossen sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 7. März 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann