Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_56/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Legal Aid Denial for Cost Appeal

Geschäftsnummer 5D_56/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted against a decision made by the president of the civil chamber of a cantonal court, which denied a request for free legal assistance related to a cost appeal against a preliminary ruling. The president found the appeal to be unlikely to succeed and required the appellant to pay a fee. The federal tribunal noted that the appellant failed to sufficiently address the arguments presented by the cantonal court and therefore could not demonstrate that the previous ruling was unconstitutional. As a result, the tribunal decided not to consider the complaint and denied the request for free legal aid, imposing costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Legal Aid Denial for Cost Appeal: The president found the appeal to be unlikely to succeed and required the appellant to pay a fee. The federal tribunal noted that the appellant failed to sufficiently address the arguments presented by the cantonal court and therefore could not demonstrate that the previous ruling was unconstitutional. As a result, the tribunal decided not to consider the complaint and denied the request for free legal aid, imposing costs on the appellant.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Schranken ordentliches Verfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Vorabentscheidungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter into the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_56/2010

Urteil vom 7. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn (Präsident der Zivilkammer),

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (für einen Kostenrekurs gegen einen Rechtsöffnungsentscheid),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2010.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2010 (ZKREK.2010.75) des Präsidenten der Zivilkammer des Solothurner Obergerichts, der ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seinen Kostenrekurs gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- aufgefordert hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Präsident der Zivilkammer in der Verfügung vom 15. März 2010 erwog, weil dem erstinstanzlichen Richter bei der Festsetzung und Verteilung der Gebühren und Entschädigungen ein weiter Ermessensspielraum zukomme, auferlege sich das Obergericht bei Kostenfragen eine gewisse Zurückhaltung, vorliegend seien die Kosten nach dem Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens verlegt worden, die Kostenhöhe bewege sich im Rahmen des Üblichen und des von der Gebührenverordnung Vorgesehenen, weshalb der Rekurs zum Vornherein als aussichtslos erscheine und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 15. März 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 70.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann