Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_56/2009 KI-generiert

Tax Execution Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Pleading

Geschäftsnummer 5D_56/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by a local court president concerning enforcement of a tax claim amounting to CHF 1,720.80. The local court issued a definitive order for enforcement based on a tax assessment decree that had become final. The individual contended that their request for tax relief or deferment was not adequately addressed by the tax administration. However, the complaint to the federal court did not sufficiently engage with the reasons provided by the local court, particularly regarding the constitutional implications of the decision. As a result of the lack of clear justification for potential constitutional violations, the federal court declined to consider the complaint and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Execution Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Pleading: The local court issued a definitive order for enforcement based on a tax assessment decree that had become final. The individual contended that their request for tax relief or deferment was not adequately addressed by the tax administration. However, the complaint to the federal court did not sufficiently engage with the reasons provided by the local court, particularly regarding the constitutional implications of the decision. As a result of the lack of clear justification for potential constitutional violations, the federal court declined to consider the complaint and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Steuerschulden verfassungsmässige Anforderung Schulderlass Zahlungsaufschub Einrede der Verfassungswidrigkeit teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning for a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_56/2009/bnm

Urteil vom 24. April 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Bern, Einwohnergemeinde A.________ und deren Kirchgemeinde, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso. Postfach 8334, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2009 des a.o. Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2009 des a.o. Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen, der den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'720.80 (nebst Zins und Kosten) erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Gerichtspräsident im angefochtenen Entscheid erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer Steuerveranlagungsverfügung/Schlussabrechnung mit Rechtskraftbescheinigung und daher auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, auf sein Stundungs- bzw. Erlassgesuch habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Vorbringen keine Antwort von der Steuerverwaltung erhalten, die von ihm eingereichte Kopie seines Gesuchs sei nicht geeignet, den Urkundenbeweis ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ) einer Steuerstundung oder eines Steuererlasses zu erbringen,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Gerichtspräsidenten auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 25. Februar 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann