Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_55/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Constitutional Complaint.

Geschäftsnummer 5D_55/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a social security fund following a definitive legal opening granted in a debt collection matter. The lower district court ruled in favor of the fund, allowing the collection of a specified amount. The complainant appealed this decision to the cantonal court, which dismissed the appeal on the grounds that the complainant repetitively failed to adequately address the court's previous reasoning. After the cantonal court refused to consider the appeal and denied the request for legal aid, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the dismissal and the earlier rulings. The Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to the low dispute value and lack of significant legal questions, categorizing it as a constitutional complaint instead.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Constitutional Complaint: The lower district court ruled in favor of the fund, allowing the collection of a specified amount. The complainant appealed this decision to the cantonal court, which dismissed the appeal on the grounds that the complainant repetitively failed to adequately address the court's previous reasoning. After the cantonal court refused to consider the appeal and denied the request for legal aid, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the dismissal and the earlier rulings. The Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to the low dispute value and lack of significant legal questions, categorizing it as a constitutional complaint instead.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verrechnung Streitwert unentgeltliche Rechtspflege Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the presiding judge to rule by non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the Federal Supreme Court proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_55/2018

Urteil vom 16. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Januar 2018 (2C 17 112 / 2U 18 1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 11. November 2017 erteilte das Bezirksgericht Luzern der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'326.85.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 26. Januar 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. März 2018 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern bloss seine bisherige Argumentation wiederholt habe. In einer Eventualerwägung hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Die rechtskräftigen Verfügungen der Beschwerdegegnerin könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Die Ausserachtlassung der (durch die Beschwerdegegnerin erklärten und vom Beschwerdeführer als unzulässig bezeichneten) Verrechnung würde nicht zu einer Reduktion der betriebenen Forderung führen. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erweise, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, dass ihm das Kantonsgericht mangelnde Begründung vorgeworfen hat. Dieser Vorwurf genügt für eine Verfassungsrüge jedoch nicht. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer präzise anhand seiner kantonalen Beschwerde aufzeigen, dass er der Begründungspflicht genügt hat. Soweit er sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es habe ein Verrechnungsverbot bestanden, was er dargelegt habe, so setzt er sich nicht mit der Erwägung des Kantonsgerichts auseinander, dass die Ausserachtlassung der Verrechnung nichts an der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung ändere.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg