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5D_55/2016 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Arrest Order Rejection Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_55/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding the dismissal of his objection to an arrest order. The arrest order was issued for a claim amounting to a specific sum of money. The cantonal court had previously determined that the appellant did not adequately counter the first instance's reasoning, nor did he demonstrate any incorrect application of law or manifestly incorrect factual determinations. The Federal Tribunal, upon reviewing the constitutional complaint, found that the appellant failed to sufficiently substantiate claims of constitutional rights violations and thus decided not to entertain the complaint. In addition, the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Arrest Order Rejection Dismissed for Insufficient Substantiation: The arrest order was issued for a claim amounting to a specific sum of money. The cantonal court had previously determined that the appellant did not adequately counter the first instance's reasoning, nor did he demonstrate any incorrect application of law or manifestly incorrect factual determinations. The Federal Tribunal, upon reviewing the constitutional complaint, found that the appellant failed to sufficiently substantiate claims of constitutional rights violations and thus decided not to entertain the complaint. In addition, the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Anspruch auf Verhaftung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Haftentschädigung Konkursforderung Inkasso Verrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation for a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_55/2016

Urteil vom 26. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch das Obergericht, Obergerichtskasse,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Arrestbefehl,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Einsprache gegen einen (gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG ergangenen) Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 15'470.85 nebst Zins abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 31. März 2016 erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander und lege weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, die sinngemäss geltend gemachte Verrechnung mit einer Gegenforderung (Entschädigung für die Untersuchungshaft) sei ein unzulässiges Novum, abgesehen davon sei die Verrechnungsforderung nicht glaubhaft gemacht,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann