Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_55/2015 KI-generiert

Wife Ordered to Pay Costs After Dismissal for Lack of Jurisdiction in Swiss Court

Geschäftsnummer 5D_55/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over court and party costs related to a request for precautionary measures in an ongoing divorce proceeding already filed in Germany. The initial request for such measures was rejected by a Swiss court due to lack of jurisdiction. Following a series of filings and appeals from the applicant, the cantonal court ultimately ruled that the applicant was responsible for the costs associated with her unsuccessful motion. The applicant subsequently appealed this decision, claiming errors in the handling of the case and asserting that she should not be liable for the court costs due to her lack of adequate legal representation at the time of the decisions. The dispute centers on the interpretation of cost distribution laws in civil proceedings and challenges related to procedural fairness.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 Bst, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 115 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Wife Ordered to Pay Costs After Dismissal for Lack of Jurisdiction in Swiss Court: The initial request for such measures was rejected by a Swiss court due to lack of jurisdiction. Following a series of filings and appeals from the applicant, the cantonal court ultimately ruled that the applicant was responsible for the costs associated with her unsuccessful motion. The applicant subsequently appealed this decision, claiming errors in the handling of the case and asserting that she should not be liable for the court costs due to her lack of adequate legal representation at the time of the decisions. The dispute centers on the interpretation of cost distribution laws in civil proceedings and challenges related to procedural fairness.

Schlagwörter

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Gerichts- und Parteikosten (vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess) sachliche Unzuständigkeit Anwaltskosten Zahlungsbefehl Zivilprozessordnung Vorläufiger Rechtsschutz Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 51 Abs. 1 Bst
War diese vor Obergericht aber gar nicht mehr streitig, drehte sich also schon das vorinstanzliche Verfahren nur mehr um die Kosten- und Entschädigungsregelung, so richtet sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst.
Art. 74 Abs. 1 Bst
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst.
Art. 115 BGG
Used to confirm the appellant's standing to appeal.
Art. 117 i.V.m
115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m.
Art. 100 Abs. 1 BGG
Art. 116 BGG
Cited in conjunction with Art. 118 Abs. 2 BGG as the basis for reviewing factual findings under a constitutional complaint.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Cited as the rule requiring specific substantiation for constitutional complaints, which was applied when checking the admissibility of the complaints raised.
Art. 118 Abs. 1 BGG
Cited to state that the Federal Tribunal bases its decision on the factual findings of the lower court, unless a constitutional right violation is successfully argued.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the right to be heard, but NOT explicitly cited in the final dispositive orders.

Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG

Used to confirm that the appeal deadline was met for this type of instance (subsidiary constitutional complaint).

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the rule requiring specific substantiation for constitutional complaints, which was applied when checking the admissibility of the complaints raised.

Art. 113 ff. BGG

Used to classify the appeal as a subsidiary constitutional complaint because the monetary threshold for an appeal in civil matters was not met.

Art. 115 BGG

Used to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 116 BGG

Cited in conjunction with Art. 118 Abs. 2 BGG as the basis for reviewing factual findings under a constitutional complaint.

Art. 118 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal bases its decision on the factual findings of the lower court, unless a constitutional right violation is successfully argued.

Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG

Used to determine the value in dispute for the admissibility check based on the primary matter that remained contested before the cantonal court (the costs).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to charge court costs for the federal appeal proceedings.

Art. 72, 75 und 90 BGG

Cited to define the context of the appeal being against a decision concerning costs and final settlements in a civil case.

Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG

Cited to establish that the required monetary threshold of CHF 30,000 for an appeal in civil matters was not reached.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Mentioned extensively in the reasoning regarding who bears the costs upon non-entry into proceedings, but NOT explicitly cited in the final dispositive orders.

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

Mentioned extensively in the reasoning regarding judicial discretion for cost allocation in family law matters, but NOT explicitly cited in the final dispositive orders.

Art. 108 al. 1 lit. a ZPO

Mentioned by the lower court in its reasoning but NOT explicitly cited in the final dispositive orders (point 1, 2, 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_55/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gerichts- und Parteikosten (vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. Am 26. Mai 2014 stellte A.A.________ durch ihre Rechtsanwältin C.________ beim Richteramt X.________ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im bereits in Deutschland anhängig gemachten Scheidungsverfahren. Der Amtsgerichtspräsident trat am 17. Juni 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Prozesskosten bis am 11. Juli 2014 an.

A.b. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 erhob Rechtsanwältin C.________ namens und im Auftrag ihrer Klientin Berufung gegen den Nichteintretensentscheid. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 reichte sie hinsichtlich der noch zu entscheidenden Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren ein Sistierungsgesuch ein; eventualiter beantragte sie eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.

A.c. Nachdem das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Juli 2014 die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Berufung abgewiesen hatte, gewährte der Amtsgerichtspräsident A.A.________ eine Fristerstreckung bis am 18. August 2014, um sich zur Verteilung der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu äussern. Am 29. Juli 2014 reichte A.A.________ eine Stellungnahme zum Kostenentscheid ein und bat darum, die weitere Korrespondenz an sie persönlich zu richten, da ihre Anwälte in der Schweiz aufgrund der "Verwehrung der Kosten" nicht mehr tätig seien. Am 18. August 2014 reichte Rechtsanwältin C.________ namens ihrer Klientin eine Stellungnahme zum Kostenentscheid ein. Der Ehemann liess sich am 28. August 2014 vernehmen; die Stellungnahme wurde Rechtsanwältin C.________ zugestellt.

A.d. Die gegen den Entscheid des Obergerichts von A.A.________ persönlich erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_588/2014).

A.e. Nachdem die Rechtsanwältin des Ehemannes mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 zur Einreichung der Kostennote aufgefordert worden war, fällte der Amtsgerichtspräsident am 18. Dezember 2014 den Kostenentscheid und verpflichtete A.A.________, ihrem Ehemann eine Parteientschädigung von Fr. 1'498.-- sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die Verfügung wurde der Rechtsanwältin von A.A.________ zugestellt.

B. B.a. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 gelangte A.A.________ an das Richteramt X.________ und machte geltend, von dieser Entscheidung erst am 5. Januar 2015 Kenntnis erhalten zu haben. Sie rügte die Fehlerhaftigkeit und Nichtigkeit dieser Verfügung und machte insbesondere geltend, die Verfügung sei nicht gesetzeskonform zugestellt worden, da sie nicht mehr durch ihre Rechtsanwältin in der Schweiz vertreten werde.

B.b. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 begründete der Amtsgerichtspräsident seine Kostenverfügung und stellte diesen Entscheid sowohl Rechtsanwältin C.________ als auch A.A.________ zu.

B.c. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 erklärte Rechtsanwältin C.________, in dieser Angelegenheit nicht mehr länger mandatiert zu sein.

B.d. Die von A.A.________ am 26. Januar 2015 persönlich beim Obergericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde gegen die Kostenverfügung wies dieses mit Urteil vom 2. Februar 2015 ohne Kostenfolgen ab.

C. Gegen diesen Entscheid hat A.A.________ (Beschwerdeführerin) am 4. März 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und an dieses zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die Kosten- bzw. Entschädigungsregelung eines Verfahrens in einer Zivilsache zum Gegenstand hat ( Art. 72, 75 und 90 BGG ). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Nebenpunkt richtet sich in der Regel nach der Hauptsache. War diese vor Obergericht aber gar nicht mehr streitig, drehte sich also schon das vorinstanzliche Verfahren nur mehr um die Kosten- und Entschädigungsregelung, so richtet sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Vor der Vorinstanz war einzig die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'498.-- sowie zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 800.-- streitig, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) nicht erreicht ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig und die Eingabe insgesamt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 ; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die Beschwerdeführerin mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).

1.3. Die Beschwerdeführerin stellt blosse Aufhebungs- bzw. Rückweisungsanträge. Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt sie aber zumindest sinngemäss, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann zur Tragung der Gerichtskosten vor erster Instanz und zur Tragung seiner eigenen Prozesskosten zu verpflichten sei.

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin Rügen gegen den dem Kostenentscheid zugrunde liegenden, rechtskräftigen Massnahmeentscheid (Verfahren um vorsorgliche Massnahmen, vgl. Urteil 5A_588/2014 vom 12. November 2014) erhebt, ist darauf nicht einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kostenverteilung vor dem Richteramt X.________ und rügt eine "unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung der Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Grundrechte der Beschwerdeführerin".

2.1.

2.1.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, wie lange sie anwaltlich vertreten war, seien willkürlich, und durch die Zustellungen an ihre Rechtsanwältin sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

2.1.2. Aus den vorinstanzlichen - nicht angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen - geht hervor, dass sich sowohl die Beschwerdeführerin persönlich als auch deren Rechtsanwältin namens ihrer Klientin vor dem Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten zur Kostenverteilung geäussert hatten. Ebenso ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Zustellung des unbegründeten Entscheides an ihre Rechtsanwältin keine Frist verpasst hat, um die Begründung des Kostenentscheides zu verlangen und anschliessend ein Rechtsmittel gegen diesen - in begründeter Form auch ihr persönlich zugestellten - Entscheid zu erheben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin - über ihre Rechtsanwältin - nicht alle Dokumente rechtzeitig übermittelt worden wären. Damit aber konnte die Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Rechte wahrnehmen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch angeblich fehlerhafte Zustellung vor, weshalb die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen unerheblich sind. Ferner ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verfassungswidrig - und beschlägt erst recht nicht die Rechte der Beschwerdeführerin -, dass die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet hat.

2.2.

2.2.1. Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten rügt die Beschwerdeführerin vorab, es fehle dem vorinstanzlichen Entscheid an einer "sachlichen Begründung", weswegen es ihr unmöglich sei, das Urteil "zu bekämpfen".

2.2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das Gericht darf sich in seinem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem Einwand auseinanderzusetzen ( BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen). Zu begründen ist schliesslich das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt. Der Betroffene soll sich anhand der Begründung über die Tragweite des Urteilsspruchs Rechenschaft geben können - und nicht über die zugrunde liegenden Erwägungen (Urteile 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 5; 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil der Vorinstanz, S. 4 Ziff. 5, vgl. auch unten E. 2.3.1) lassen erkennen, warum das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

2.3. In materieller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine willkürliche Ermessensausübung vor.

2.3.1. Der Amtsgerichtspräsident hat die Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der klagenden, unterliegenden Partei auferlegt. Er hat erwogen, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sei nach seinem klaren Wortlaut eine "Kann"-Bestimmung und das Gericht verfüge über ein Ermessen, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen wolle. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei einem Nichteintretensentscheid ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regle und es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handle, müssten die Kosten bei einem Nichteintretensentscheid grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt werden (mit Hinweis auf BGE 139 III 358 ). Die Vorinstanz hat sich dieser Argumentation angeschlossen. Zudem hat sie ergänzt, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden; ein aussichtsloses Massnahmegesuch verursache unnötige Prozesskosten, welche nach Art. 108 ZPO vom Verursacher zu zahlen seien (Urteil der Vorinstanz, S. 4 Ziff. 5).

2.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, in familienrechtlichen Verfahren sei vom "Verteilungsgrundsatz" abzuweichen, insbesondere, da ihr der Zugang zum Gericht "verwehrt wurde" und kein ordentliches Verfahren stattgefunden habe, es daher gerade keine unterliegende Partei gebe. Ferner wäre ihr Ehemann kostenvorschusspflichtig gewesen, habe das Verfahren durch die "Verweigerung des notwendigen Unterhaltes" im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht und daher die Kosten zu tragen und verfüge - im Gegensatz zu ihr - über ein ausreichendes Einkommen.

2.3.3. Mit ihrer Argumentation, bei einem Nichteintretensentscheid gebe es keine unterliegende Partei, übersieht die Beschwerdeführerin den klaren Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 ZPO : Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO ) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin - trotz des bereits rechtshängigen Scheidungsverfahrens in Deutschland - ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen am Wohnsitz des Ehemannes in der Schweiz eingereicht. Auf das Gesuch war mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Damit gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO und hat sie nach dieser Norm grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht in den Fällen von Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies ist unter anderem in "familienrechtlichen Verfahren" der Fall ( Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ). Bei Art. 107 ZPO handelt es sich jedoch - wie die Vorinstanzen zurecht festgehalten haben - ausdrücklich um eine "Kann"-Bestimmung, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will ( BGE 139 III 358 E. 3 S. 360). Zum Verhältnis von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu Art. 106 ZPO bestehen unterschiedliche Lehrmeinungen (vgl. für eine Übersicht BGE 139 III 358 E. 3 S. 361). Im Zusammenhang mit dem ebenfalls in Art. 106 Abs. 1 ZPO explizit geregelten Rückzug einer (Scheidungs-) Klage erwog das Bundesgericht, angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regle und es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handle, müsse davon ausgegangen werden, dass die Kosten bei Rückzug einer Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen seien. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen ( BGE 139 III 358 E. 3 S. 363).

Übertragen die Vorinstanzen diese Überlegungen auf die Kostenverteilung des vorliegenden Nichteintretensentscheids, welcher in der Sache ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im - im Ausland rechtshängigen - Scheidungsverfahren zum Gegenstand hatte, ist darin keine Willkür zu erblicken. Bei einem Nichteintretensentscheid wird die klagende Partei durch Art. 106 Abs. 1 ZPO ausdrücklich als unterliegende Partei bezeichnet. Es ist nicht willkürlich, diesen Grundsatz auch auf die Kostenverteilung des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu übertragen. Im Übrigen lässt sich mit den Argumenten der Ehefrau, wonach ihr Ehemann kostenvorschusspflichtig gewesen wäre und ausreichend verdiene, nicht dartun, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen grob falsch ausgeübt hätten. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern ihr Ehemann das Verfahren beziehungsweise unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hätte. Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin ferner aus der Kostenverteilung vor Bundesgericht im Verfahren 5A_588/2014: Die dortige Aussage, wonach dem Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden sei, bezog sich ausschliesslich auf das bundesgerichtliche Verfahren. Die Kostenverteilung ist somit nicht willkürlich; die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz hätte das nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt, setzt sie sich einerseits nicht mit den - zutreffenden - Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Richteramt X.________ - wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens - abgewiesen und dieser abweisende Entscheid von ihr in der Folge nicht angefochten worden war. Andererseits musste die Vorinstanz auf ein, bei ihr erstmals im Beschwerdeverfahren neu gestelltes Gesuch um (rückwirkende) unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht eintreten, da sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch nicht verändert haben (vgl. Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2).

2.5. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 800.-- und macht geltend, diese hätten nach dem Streitwert bemessen werden müssen und seien nicht praxisgemäss festgelegt worden. Auch diesbezüglich setzt sich die Beschwerdeführerin weder mit dem von den Vorinstanzen angeführten Gebührentarif auseinander noch zeigt sie auf, inwieweit diese Kosten in willkürlicher Art und Weise festgesetzt worden wären, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

3. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht verzichtet vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg) und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen