Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_55/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Legal Aid and Debt Enforcement Matters

Geschäftsnummer 5D_55/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of Zürich, which rejected their request for free legal assistance due to the apparent hopelessness of their claims. The individual also contested two prior judgments regarding the lack of new assets in a debt enforcement context and sought a remedy against the court's determinations on jurisdiction and timeliness of their legal actions. The court assessed the admissibility of the constitutional complaint but ultimately found it to be invalid, particularly since the complaints targeted first-instance decisions and included unsubstantiated claims for damages. Moreover, the court concluded that the individual was abusing the legal process, leading to the dismissal of their requests and the imposition of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Legal Aid and Debt Enforcement Matters: The individual also contested two prior judgments regarding the lack of new assets in a debt enforcement context and sought a remedy against the court's determinations on jurisdiction and timeliness of their legal actions. The court assessed the admissibility of the constitutional complaint but ultimately found it to be invalid, particularly since the complaints targeted first-instance decisions and included unsubstantiated claims for damages. Moreover, the court concluded that the individual was abusing the legal process, leading to the dismissal of their requests and the imposition of costs.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvorschlag Streitgegenstand Vollstreckungskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the constitutional appeal because it was inadmissible and insufficiently reasoned, applying this provision for non-entry in simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_55/2013

Urteil vom 19. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich Amtsstellen Kt. ZH,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung etc.,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2012 des Zürcher Obergerichts, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat und sowohl auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Bestreitung neuen Vermögens wie auch auf dessen Beschwerde einerseits gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2012 (Unzulässigerklärung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einrede des fehlenden neuen Vermögens) sowie anderseits gegen ein Urteil des gleichen Gerichts vom 28. Juni 2012 (auf Grund eines rechtskräftigen Kantonsratsbeschlusses in der gleichen Betreibung erfolgte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Gebühren von Fr. 600.-- nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen ist, weil sich die Namen der Bundesrichter/innen und der Bundesgerichtsschreiber/innen dem Staatskalender entnehmen lassen, so dass der Beschwerdeführer auf dieser Grundlage hätte allfällige Ausstandsbegehren stellen können,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die erstinstanzlichen Entscheide anficht,

dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung fordert, weil eine solche Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 14. Dezember 2012 im Wesentlichen erwog, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, gegen den Entscheid nach Art. 265a Abs. 1 SchKG stehe kein Rechtsmittel offen, für die Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG wäre das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort zuständig, somit sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, sodann erweise sich die (am 23. August 2012 bei der Post aufgegebene) Beschwerde, soweit sie sich gegen die Urteile vom 6. März 2012 und 28. Juni 2012 richte, wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist als verspätet, nachdem die beiden Urteile (kraft Fiktion wegen Nichtabholens bei der Post) als am 4. April 2012 bzw. am 18. Juli 2012 zugestellt zu gelten hätten, auch die Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzlichen Richter wären innert der erwähnten Frist zu stellen gewesen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 14. Dezember 2012 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung einer Verhandlung nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann