Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_55/2010 KI-generiert

Debtor's Appeal on Stay of Execution Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_55/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted against a decision made by the Bern High Court, which rejected the complainant's appeal regarding a definitive legal opening for a tax claim amounting to a small sum. The court found that the claim was based on an enforceable tax assessment and concluded that the complainant did not provide sufficient grounds or evidence to challenge the legal basis for the claim. The complainant's subsequent challenge to this ruling was deemed to lack adequate justification and was categorized as abusive litigation, leading to the dismissal of the constitutional complaint without further consideration. The complainant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal on Stay of Execution Dismissed for Insufficient Substantiation: The court found that the claim was based on an enforceable tax assessment and concluded that the complainant did not provide sufficient grounds or evidence to challenge the legal basis for the claim. The complainant's subsequent challenge to this ruling was deemed to lack adequate justification and was categorized as abusive litigation, leading to the dismissal of the constitutional complaint without further consideration. The complainant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursaufschub verfassungsmässige Anforderung Steuerschulden ungenügend begründete Rüge Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not heard because it lacked sufficient substantiation and constituted abusive litigation, as per the combination of these articles.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

This procedural rule determined that the simplified procedure applies in cases of non-admission under Art. 108 Abs. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_55/2010/

Urteil vom 23. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Emmental-Oberaargau, Bereich Inkasso, Poststrasse 9, 3401 Burgdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 123.20 (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 12. März 2010 erwog, die Forderung beruhe auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, mit Urkunden belegte Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG bringe der Beschwerdeführer keine vor, der Rechtsöffnungsrichter habe kein klares Recht verletzt, der Beschwerdeführer trage nichts vor, was den Rechtsöffnungstitel entkräften könnte,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. März 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann