Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_55/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint on Procedural Refusal in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5D_55/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional appeal regarding a decision made by the Zurich Court of Appeals, which ruled on a request from the appellant to delay a hearing related to a debt collection matter. The initial request for postponement was dismissed, and the appellate court deemed the decision as a procedural one that did not result in severe consequences, thus not permitting its immediate challenge. The appellant's subsequent constitutional complaint was found to lack sufficient justification and argumentation regarding the alleged violation of constitutional rights. As a result, the Federal Tribunal concluded that the appeal would not be entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint on Procedural Refusal in Debt Enforcement Appeal: The initial request for postponement was dismissed, and the appellate court deemed the decision as a procedural one that did not result in severe consequences, thus not permitting its immediate challenge. The appellant's subsequent constitutional complaint was found to lack sufficient justification and argumentation regarding the alleged violation of constitutional rights. As a result, the Federal Tribunal concluded that the appeal would not be entertained.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung verfahrensrechtliche Fragen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsentscheid Streitwert Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for not entering into the substance of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as the procedural ground for not entering the appeal.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

Governs the application of the simplified procedure in this case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_55/2007 /blb

Verfügung vom 4. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Pascal Stouder et Christophe Savoy,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 19. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 19. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Verschiebung der (am 24. Januar 2007 auf den 27. März 2007 angesetzten) Rechtsöffnungsverhandlung "auf unbestimmt" (Rechtsöffnung über Fr. 25'302.60) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei ein prozessleitender Entscheid ohne schwer wiedergutzumachenden Nachteil, ebenso fehle es an der alternativen Anfechtungsvoraussetzung der Aufwandersparnis ( § 282 ZPO /ZH), der Beschwerdeführer mache diese Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen denn auch zu Recht nicht geltend, ausserdem habe der Rechtsöffnungsrichter inzwischen den Endentscheid gefällt, so dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Endentscheid die Verweigerung der Verschiebung sowie den Umstand zu rügen, dass ihm angeblich die Abweisungsverfügung erst nach dem Rechtsöffnungsentscheid ausgehändigt worden sei,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen darlegt, inwiefern der Beschluss vom 19. April 2007 des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: