Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_54/2017 KI-generiert

Property Owner Loses Appeal Against Parking Ban on Right of Way

Geschäftsnummer 5D_54/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property dispute between a landowner, who is also an operator of an ambulance service, and the neighboring owners of a property where the ambulance vehicles are parked without permission. The neighboring owners requested legal protection to prevent the landowner from parking vehicles on their property, leading to a ruling by a district court that upheld their request. The landowner appealed the decision, asserting a need for parking rights for operational purposes, but the appellate court also dismissed the appeal, stating that the existing easement did not include parking privileges. This decision was subsequently challenged in the higher court, but the court found the appeal insufficiently substantiated and noted that the landowner failed to demonstrate any constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner Loses Appeal Against Parking Ban on Right of Way: The neighboring owners requested legal protection to prevent the landowner from parking vehicles on their property, leading to a ruling by a district court that upheld their request. The landowner appealed the decision, asserting a need for parking rights for operational purposes, but the appellate court also dismissed the appeal, stating that the existing easement did not include parking privileges. This decision was subsequently challenged in the higher court, but the court found the appeal insufficiently substantiated and noted that the landowner failed to demonstrate any constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Rechtsschutz in klaren Fällen (Parkierverbot) Parkverstoss unbewegliches Vermögen Wegrecht Wohnungsrecht Legitimation gegen Baubewilligung erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Deputy President decided, in the simplified procedure, not to enter upon the appeal because it was manifestly insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_54/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Reudt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsschutz in klaren Fällen (Parkierverbot),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. März 2017.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft E.________strasse xxx in U.________ und Nachbar der gegnerischen Stockwerkeigentümer. Er betreibt einen...rettungsdienst und verfügt dazu über mindestens zwei Fahrzeuge, welche er teils auf dem Grundstück der Stockwerkeigentümer abstellt.

Am 26. Juli 2016 verlangten die Stockwerkeigentümer mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen, dass dem Beschwerdeführer zu verbieten sei, Fahrzeuge auf ihrem Grundstück zu parkieren.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2016 entsprach das Bezirksgericht Bülach diesem Gesuch und das Obergericht des Kantons Zürich wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2017 ab.

Gegen das Urteil des Obergerichts sowie gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 erhob A.________ am 12. April 2017 mit der gleichen Eingabe eine Beschwerde. Für diejenige in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Dossier 1C_208/2017 eröffnet. Der Beschwerdeführer stellt im Wesentlichen die Begehren, der gesetzwidrige Parkplatz 7 und der gesetzwidrige Besucherparkplatz auf dem Nachbargrundstück seien aufzuheben, dem bestehenden Fuss- und Fahrwegrecht sei mindestens ein Parkier- und Umschlagrecht für seine...ambulanz hinzuzufügen und es sei ihm die Stationierung des Ambulanzzuges zu gewähren, damit die stetige Einsatzfähigkeit gewährleistet bleibe. Es ist nicht klar, welche Rechtsbegehren sich auf welches Verfahren beziehen, wobei weitestgehend identische Begehren bereits vor Obergericht gestellt wurden. Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Vorliegend angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen wegen Eigentumsüberschreitung mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit nicht offen, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG ). Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, wie die Ausführungen in E. 2 zeigen.

2. Die kantonalen Instanzen haben festgehalten, dass das als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstückes des Beschwerdeführers bestehende Fuss- und Fahrwegrecht kein Parkierrecht umfasse und dieser deshalb mit dem Abstellen von Fahrzeugen seiner Grosstierambulanz das Eigentumsrecht der Stockwerkeigentümer verletze, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Parkplätze der Stockwerkeigentümer auf deren Grundstück im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu Recht bewilligt worden seien. Der rechtserhebliche Sachverhalt (Abstellen von Fahrzeugen der...abmulanz auf dem Grundstück der Beschwerdegegner) sei als solcher nicht bestritten und die Rechtslage sei klar.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern macht in appellatorischer Weise geltend, dass er für seine Grosstierambulanz auf eine hindernisfreie Zufahrt angewiesen sei, und führt in ebenfalls appellatorischer Weise aus, welche baulichen Veränderungen auf dem Nachbargrundstück für seine Bedürfnisse nötig und zweckmässig wären. Darauf kann bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil keine Verfassungsrügen, namentlich keine Willkürrügen erhoben werden (dazu E. 1). Sodann kann aber auch inhaltlich auf die Vorbringen nicht eingetreten werden, weil aufgezeigt werden müsste, dass das Obergericht mit seiner Erwägung, die zugunsten des Grundstückes des Beschwerdeführers bestehende Dienstbarkeit gestatte kein Parkieren auf dem Nachbargrundstück und das Abstellen von Fahrzeugen verletze deshalb das Eigentumsrecht der Nachbarn, in Willkür verfallen wäre.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli