Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_54/2012 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Regarding Suspended Maintenance Payments

Geschäftsnummer 5D_54/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal, challenging a decision made by a cantonal court regarding a request for legal enforcement in a debt recovery matter. The complainant had sought enforcement of a claim for 3,000 Swiss francs against the respondent, but the cantonal court had previously dismissed her request, stating that the obligation to pay maintenance had been terminated by a prior court ruling. The Federal Tribunal examined the admissibility of the complaint and noted the failure to meet necessary legal thresholds and procedural requirements, ultimately deciding not to consider the complaint. Additionally, it ruled on requests for legal aid and imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debt Enforcement Appeal Regarding Suspended Maintenance Payments: The complainant had sought enforcement of a claim for 3,000 Swiss francs against the respondent, but the cantonal court had previously dismissed her request, stating that the obligation to pay maintenance had been terminated by a prior court ruling. The Federal Tribunal examined the admissibility of the complaint and noted the failure to meet necessary legal thresholds and procedural requirements, ultimately deciding not to consider the complaint. Additionally, it ruled on requests for legal aid and imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen Zahlungsbefehl vorsorglicher Unterhalt Scheidungsurteil unbezahlte Schuld Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for the non-entry into the merits (in conjunction with Art. 108 para. 1 BGG) and for the application of the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_54/2012

Urteil vom 8. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts Nidwalden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs in einer Betreibung gegen den Beschwerdegegner für Fr. 3'000.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin erstinstanzliche Entscheide mitanficht,

dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des (hier allein anfechtbaren) Entscheids des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 beantragt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 15. Dezember 2011 erwog, nachdem die im Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners durch unangefochten gebliebene kantonsgerichtliche Verfügung (vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Abänderungsprozesses) eingestellt worden sei, habe der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsbeiträge zu Recht verneint und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin richtigerweise abgewiesen, die Verfahrensdauer sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin angemessen, zumal diese eine Verfahrensverzögerung sich selbst zuzuschreiben habe,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit ihre Vorbringen überhaupt einen Bezug zum Entscheid des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 aufweisen, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass insbesondere die Frage der materiellen Begründetheit der Unterhaltsforderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann