Federal Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Writ of Execution for Unpaid Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by an appellate court, which had dismissed their appeal regarding the issuance of a definitive legal opening in a debt enforcement matter. The appellant challenged the decision on the grounds that it violated constitutional rights but failed to adequately address the appellate court's reasoning. The court noted that the underlying debt was based on a legally enforceable judgment, and the appellant did not raise any arguments regarding the validity of the debt itself. Consequently, the federal court ruled that it would not consider the constitutional complaint due to its insufficient justification and deemed the filing as an abuse of process intended to delay enforcement. The appellant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Writ of Execution for Unpaid Court Costs: The appellant challenged the decision on the grounds that it violated constitutional rights but failed to adequately address the appellate court's reasoning. The court noted that the underlying debt was based on a legally enforceable judgment, and the appellant did not raise any arguments regarding the validity of the debt itself. Consequently, the federal court ruled that it would not consider the constitutional complaint due to its insufficient justification and deemed the filing as an abuse of process intended to delay enforcement. The appellant was ordered to pay court costs.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal due to abusive litigation.
Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Used in conjunction with Art. 108 BGG to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal.
Cited in the reasoning to support the finding of abusive litigation, which led to the non-admission under Art. 108 BGG.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_54/2011
Urteil vom 6. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz,
vertreten durch die Kantonsgerichtskasse,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 300.-- (nebst Zins) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 21. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf einer unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. April 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, demzufolge habe die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, der Entscheid sei richtigerweise noch in Anwendung der bernischen Zivilprozessordnung im Summarverfahren ergangen, was zulässig sei, weil der Rechtsöffnungsrichter keinen definitiven Entscheid über materiellrechtliche Ansprüche fälle, sondern der Betriebene jederzeit im Prozess nach Art. 85a SchKG vom Gericht des Betreibungsortes den Nichtbestand der Schuld feststellen lassen könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass dies insbesondere für seine Vorbringen über eine angebliche Verletzung von Art. 6 EMKR gilt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. März 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann