Cantonal High Court Dismisses Enforcement Appeal; Federal Supreme Court Declares Subsidiary Constitutional Complaint Inadmissible.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision from a cantonal court regarding the issuance of a definitive legal opening for monetary claims totaling over 28,000 CHF. The complaining party contested this ruling, which dismissed their appeal for lack of sufficient grounds and adherence to admissibility criteria related to the monetary threshold. The cantonal court emphasized that the complaint did not address the legal rationale behind their decision and that the underlying claim was based on a legally binding judgment. Consequently, the complaint was deemed inadmissible due to inadequate justifications concerning alleged violations of constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cantonal High Court Dismisses Enforcement Appeal; Federal Supreme Court Declares Subsidiary Constitutional Complaint Inadmissible: The complaining party contested this ruling, which dismissed their appeal for lack of sufficient grounds and adherence to admissibility criteria related to the monetary threshold. The cantonal court emphasized that the complaint did not address the legal rationale behind their decision and that the underlying claim was based on a legally binding judgment. Consequently, the complaint was deemed inadmissible due to inadequate justifications concerning alleged violations of constitutional rights.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal due to lack of sufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_53/2016
Urteil vom 18. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Ulf Walz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. März 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. März 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 22'897.15, Fr. 2'500.-- und Fr. 3'025.60 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. März 2016 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 17. März 2016 erwog, der Beschwerdeführer gehe in keiner Weise auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach die Betreibungsforderung auf einem rechtskräftigen Urteil beruhe und der Beschwerdeführer keine zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe, die Beschwerde sei vielmehr identisch mit der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten, der materielle Bestand der Betreibungsforderung dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann