Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_53/2014 KI-generiert

Constitutional Complaint Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 5D_53/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding definitive legal relief. The complaint was deemed inadmissible because it challenged decisions beyond that specific ruling and was submitted after the statutory deadline. It was further noted that the complaint failed to meet the necessary justification requirements. Consequently, the court ruled that it would not proceed with the complaint, denied the request for legal aid due to the lack of merit, and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Inadmissible Due to Untimely Filing: The complaint was deemed inadmissible because it challenged decisions beyond that specific ruling and was submitted after the statutory deadline. It was further noted that the complaint failed to meet the necessary justification requirements. Consequently, the court ruled that it would not proceed with the complaint, denied the request for legal aid due to the lack of merit, and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verspätetes Fristerstreckungsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained because it was filed late (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant, as they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_53/2014

Urteil vom 23. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 17. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (betreffend definitive Rechtsöffnung),

in Erwägung,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2014 anficht und Anträge stellt, die mit diesem Entscheid in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2014 als dem Beschwerdeführer (ungeachtet seiner der Post erteilten Aufträge zur Verlängerung der Postaufbewahrung) am 7. März 2014 (letzter Tag der siebentägigen Abholfrist) eröffnet gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; BGE 127 I 31 E. 2 und 3 S. 33 ff.),

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. April 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den 7. April 2014) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann