Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_53/2012 KI-generiert

Constitutional Appeal on Definitive Order to Proceed Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5D_53/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted against the decision of a cantonal court, which had ruled on a complaint regarding a definitive legal enforcement order for a financial claim. The cantonal court had determined that the complaint was inadmissible due to insufficient justification and also found it unmeritorious, stating that the enforcement demand was based on a legally binding decision. The complainant's subsequent appeal to the federal court failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how their constitutional rights were allegedly violated, leading to the federal court deciding not to entertain the complaint and imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal on Definitive Order to Proceed Dismissed for Procedural Non-Compliance: The cantonal court had determined that the complaint was inadmissible due to insufficient justification and also found it unmeritorious, stating that the enforcement demand was based on a legally binding decision. The complainant's subsequent appeal to the federal court failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how their constitutional rights were allegedly violated, leading to the federal court deciding not to entertain the complaint and imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the procedural inadmissibility based on insufficient reasoning for the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs upon the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_53/2012

Urteil vom 6. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 300.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Januar 2012 erwog, einerseits sei die Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig, setze sich doch die Beschwerdeführerin nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, anderseits wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil - wie die erste Instanz zutreffend erwogen habe - die Betreibungsforderung auf einem rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin und damit auf einem definitiven, vom Rechtsöffnungsrichter nicht auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfenden Rechtsöffnungstitel beruhe und die Beschwerdeführerin keine im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einwendungen ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ) erhebe,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann