Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_52/2024 KI-generiert

Debtor's Negative Declaratory Claim Regarding Procedural Costs and Interest

Geschäftsnummer 5D_52/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdegegnerin betrieb die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für Verfahrenskosten von Fr. 200.-- nebst Zins und Betreibungskosten. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Negative Declaratory Claim Regarding Procedural Costs and Interest: xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für Verfahrenskosten von Fr. 200.-- nebst Zins und Betreibungskosten. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (

Schlagwörter

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Negative Feststellungsklage ( Art. 85a SchKG ) Feststellungsinteresse Inkasso Verfahrenskosten Gläubigerversammlung vereinfachtes Verfahren Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry into proceedings on the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_52/2024

Urteil vom 31. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stadt Zürich,

handelnd durch das Sicherheitsdepartement, Amthaus I, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage (

Art. 85a SchKG

),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. September 2024 (PP240024-O/U).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin betrieb die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für Verfahrenskosten von Fr. 200.-- nebst Zins und Betreibungskosten.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (

Art. 85a SchKG

). Mit Urteil vom 4. April 2024 hiess das Bezirksgericht die Klage bezüglich des Zinses teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 17. September 2024 wies das Obergericht das Sistierungsbegehren ab. Im Hinblick auf die erstinstanzlich der Beschwerdegegnerin zugesprochene Umtriebsentschädigung hiess es die Beschwerde gut. Im Übrigen wies es sie ab, soweit es darauf eintrat.

Am 30. Oktober 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Sistierung des Verfahrens, bis ihr Begehren um Berichtigung des Protokolls rechtskräftig entschieden sei. Sie bezieht sich dabei auf das Protokoll der Verhandlung vor Bezirksgericht. Sie legt nicht dar, inwiefern sie dieses berichtigen lassen möchte und weshalb die Berichtigung vorliegend von Belang sein sollte. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (

Art. 113 ff. BGG

). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (

Art. 116 BGG

). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 133 II 396

E. 3.1;

142 III 364

E. 2.4).

4. Die weitschweifige Beschwerde an das Bundesgericht entspricht zu grossen Teilen wörtlich der Beschwerde an das Obergericht. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht (

BGE 134 II 244

E. 2.3). In den übrigen Teilen fehlen Verfassungsrügen und eine damit zusammenhängende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg