Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_52/2020 KI-generiert

Condominium Owner's Suit Involving Materially Different Claims Dismissed for Procedural Deficiencies.

Geschäftsnummer 5D_52/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, A, submitted a conciliation request on May 28, 2019, to compel a company, C GmbH, to call an extraordinary condominium owners' meeting, as this was demanded by more than one-fifth of the owners. Subsequently, A filed a lawsuit at the District Court of Winterthur, alleging that B, acting as the administrator, had improperly managed the affairs of the condominium owners' association. A sought various remedies, including the provision of information, accounting, the release of documents, profit disgorgement, and damages for unauthorized management activities. However, the District Court did not proceed with the case, as it did not align with the initial conciliation authorization, leading to the imposition of court costs on A. Following an unsuccessful appeal at the Zurich High Court, A escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Condominium Owner's Suit Involving Materially Different Claims Dismissed for Procedural Deficiencies: Subsequently, A filed a lawsuit at the District Court of Winterthur, alleging that B, acting as the administrator, had improperly managed the affairs of the condominium owners' association. A sought various remedies, including the provision of information, accounting, the release of documents, profit disgorgement, and damages for unauthorized management activities. However, the District Court did not proceed with the case, as it did not align with the initial conciliation authorization, leading to the imposition of court costs on A. Following an unsuccessful appeal at the Zurich High Court, A escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Stockwerkeigentum Stockwerkeinheit Streitwert Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung zivilrechtlicher Anspruch Gewinnanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_52/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2020 (RB190038-O/U).

Sachverhalt:

Am 28. Mai 2019 reichte A.________ beim Friedensrichteramt Wiesendangen ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Begehren, die C.________ GmbH sei "gerichtlich zur Einberufung der ausserordentlichen StWEG-Versammlung zu verpflichten, da drei von elf Eigentümern, d.h. mehr als 1/5 der Eigentümer die Einberufung verlangt haben". Am 17. Juni 2019 wurde die Klagebewilligung erteilt.

Unter Beilage der Bewilligung reichte A.________ beim Bezirksgericht Winterthur eine Klage ein mit dem Begehren, "es sei festzustellen, dass die C.________ GmbH, Herr B.________ als Verwalter sich die Geschäfte der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...] angemasst hat", mit einem Begehren um Auskunfterteilung, Rechenschaftsablegung und Herausgabe aller Unterlagen sowie mit den Begehren zur Gewinnherausgabe und zum Ersatz der "durch die Geschäftsanmassung entstandenen Schäden".

Mit Beschluss vom 20. November 2019 trat das Bezirksgericht Winterthur auf die Klage nicht ein, weil anderes eingeklagt als wofür die Klagebewilligung erteilt worden sei, ohne dass die Gegenpartei dem zugestimmt hätte, und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'800.--.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Weil der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren; schon daran scheitert sie.

Im Übrigen werden in Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid auch keine Verfassungsverletzungen gerügt. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer, teils appellatorisch, teils unter Nennung verfassungsmässiger Rechte, in erster Linie direkt die Schlichtungsbehörde (welche in seinen Augen keine Klagebewilligung hätte ausstellen dürfen, weil sie die Löschung der C.________ GmbH im Handelsregister von Amtes wegen hätte überprüfen müssen und weil er am Schlichtungsverfahren gar nicht teilgenommen habe) und das Bezirksgericht (welches in seinen Augen von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliege). Anfechtungsobjekt kann indes ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz bilden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich erfolgt zwar ab S. 4 der Beschwerde in verschiedener Hinsicht Kritik; diese bleibt aber appellatorisch, d.h. es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli