Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_52/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction on Constitutional Appeal Regarding Cost Advance in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5D_52/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Obergericht of the Canton of Aargau imposed a deadline for the payment of a legal cost advance in relation to a debt enforcement procedure. The initial ruling by the Bezirksgericht Rheinfelden had granted the opposing party definitive legal enforcement for 800 CHF against the complainant. Despite not reaching the required dispute value for a civil complaint to the Federal Tribunal, the complainant pursued the matter, arguing financial inability to pay the court-prescribed cost advance. However, the Federal Tribunal identified procedural shortcomings and lack of substantiated constitutional rights breaches in the complainant’s submission.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction on Constitutional Appeal Regarding Cost Advance in Debt Enforcement: The initial ruling by the Bezirksgericht Rheinfelden had granted the opposing party definitive legal enforcement for 800 CHF against the complainant. Despite not reaching the required dispute value for a civil complaint to the Federal Tribunal, the complainant pursued the matter, arguing financial inability to pay the court-prescribed cost advance. However, the Federal Tribunal identified procedural shortcomings and lack of substantiated constitutional rights breaches in the complainant’s submission.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren) Verfassungsgerichtsbarkeit Schuldbetreibung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Sistierung des Verfahrens ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed via simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_52/2019

Urteil vom 27. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

vertreten durch die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 15. Januar 2019 (ZSU.2018.341).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 erteilte das Bezirksgericht Rheinfelden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.--.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 225.--.

Am 25. Februar 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung "Berufung" an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Angelegenheit erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG . Sie kann demnach vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden. Vorliegend ist erforderlich, dass die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid des Obergerichts) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern er legt nur seine Rechtsauffassung dar, wonach nicht er, sondern der Beschwerdegegner den Vorschuss zu bezahlen habe. Damit genügt die Beschwerde im Übrigen auch den strengen Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg