Refusal to Waive Court Costs Upheld Due to Procedural Abuse and Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the superior court of a canton regarding the dismissal of the individual's requests for the waiver of court fees in three related proceedings regarding legal opening. The superior court had previously rejected the request for free legal assistance on the grounds of the case's lack of merit, leading to the individual seeking relief from the court costs after the fact. The federal tribunal noted that, due to a failure to demonstrate how constitutional rights were violated by the lower court's decision, and the apparent misuse of the legal process, the complaint would not be admitted, leaving the individual responsible for the incurred court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal to Waive Court Costs Upheld Due to Procedural Abuse and Lack of Substantiation: The superior court had previously rejected the request for free legal assistance on the grounds of the case's lack of merit, leading to the individual seeking relief from the court costs after the fact. The federal tribunal noted that, due to a failure to demonstrate how constitutional rights were violated by the lower court's decision, and the apparent misuse of the legal process, the complaint would not be admitted, leaving the individual responsible for the incurred court costs.
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KI-generiertApplied to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning and abuse of process.
Applied in conjunction with Art. 108 BGG, as the appeal was examined under the simplified procedure for constitutional complaints.
Applied to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the constitutional appeal.
Applied to order the losing appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_52/2016
Urteil vom 15. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer.
Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten (Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass von Gerichtskosten (insgesamt Fr. 1'900.--) dreier Beschwerdeverfahren (betreffend Rechtsöffnung) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. März 2016 erwog, gemäss obergerichtlicher Praxis entfalle die Möglichkeit eines Erlasses, wenn wie im vorliegenden Fall zuvor ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei, ansonst ein Bedürftiger die Voraussetzung des nicht aussichtslosen Prozesses umgehen könne, indem er nach Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ein Erlassgesuch stelle und auf diese Weise von den Gerichtskosten befreit würde, der Kostenerlass dürfe nicht zur Finanzierung aussichtsloser Prozesse dienen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. März 2016 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann