Constitutional Complaint Regarding Procedural Defects in Garden Fence Liability Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute over a garden fence and attributed liability, where the appellant had previously filed a claim for damages amounting to 1,796.90 against the respondent. The cantonal court dismissed the appellant's complaint for not meeting the threshold for the value of the dispute and on procedural grounds, leading the appellant to file a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appellant failed to sufficiently articulate the constitutional rights violated by the cantonal court's decision, resulting in the dismissal of the constitutional complaint and imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Procedural Defects in Garden Fence Liability Claim: The cantonal court dismissed the appellant's complaint for not meeting the threshold for the value of the dispute and on procedural grounds, leading the appellant to file a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appellant failed to sufficiently articulate the constitutional rights violated by the cantonal court's decision, resulting in the dismissal of the constitutional complaint and imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it lacked the required constitutional grounds according to the cited provisions.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_52/2011
Urteil vom 31. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gartenzaun, Haftpflicht.
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (Präsidentin der 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung (ZK2 2011 4) vom 17. März 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage über Fr. 1'796.90 gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 17. März 2011 erwog, der Beschwerdeführer gebe (entgegen der Vorschrift von Art. 320 und 321 ZPO ) auch in seiner (auf Aufforderung zur Verbesserung hin eingereichten) zweiten Eingabe die angefochtenen Urteilspunkte nicht an, formuliere keine Beschwerdeanträge und lege auch keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO dar, weshalb auf die Beschwerde mangels Rechtsbegehren und Begründung nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung vom 17. März 2011 des Kantonsgerichts verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann