Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_52/2007 KI-generiert

Appeal Admission Refused Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_52/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against the city authorities of Zurich, challenging a circular resolution issued by the Zurich Cantonal Court. The individual failed to submit a required payment for court costs within the specified timeframe after being repeatedly notified, resulting in the inability of the court to proceed with the complaint. Consequently, it was declared that the court would not entertain the constitutional complaint, and the individual was held responsible for court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Admission Refused Due to Non-Payment of Cost Advance: The individual failed to submit a required payment for court costs within the specified timeframe after being repeatedly notified, resulting in the inability of the court to proceed with the complaint. Consequently, it was declared that the court would not entertain the constitutional complaint, and the individual was held responsible for court fees.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung Schuldbetreibung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter the appeal was made according to the simplified procedure outlined in this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid within the deadline, as threatened under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_52/2007/bnm

Urteil vom 9. Juli 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Wiedererwägungsgesuch betreffend die abweisende Armenrechtsverfügung vom 24. Mai 2007 abweisender) Verfügung vom 14. Juni 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügungen vom 24. und 25. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post: Art. 44 Abs. 2 BGG ) als am 22. Juni 2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 24. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: