Cost Advance Non-Payment Bars Constitutional Appeal in Debt Enforcement Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a municipal authority following a decision by a district court that granted a definitive seizure order against the individual for a debt of 7,200 Swiss francs. The individual appealed the district court's decision to the cantonal court, but the appeal was dismissed due to the failure to pay the required court fees. Subsequently, the individual sought to challenge this dismissal at the federal level, claiming a violation of constitutional rights. However, the federal court found that the appeal lacked sufficient justification and did not address the legal issues presented in the previous decisions, ultimately resulting in the dismissal of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cost Advance Non-Payment Bars Constitutional Appeal in Debt Enforcement Review: The individual appealed the district court's decision to the cantonal court, but the appeal was dismissed due to the failure to pay the required court fees. Subsequently, the individual sought to challenge this dismissal at the federal level, claiming a violation of constitutional rights. However, the federal court found that the appeal lacked sufficient justification and did not address the legal issues presented in the previous decisions, ultimately resulting in the dismissal of the complaint.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to insufficient grounds.
Used to rule that the appellant shall bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_51/2018
Urteil vom 15. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde U.________,
vertreten durch das Sozialamt U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Januar 2018 (2C 17 104).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 15. November 2017 erteilte das Bezirksgericht Willisau der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ für Fr. 7'200.-- die definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 3. Januar 2018 trat das Kantonsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer binnen Nachfrist den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- nicht geleistet hatte.
Am 10. März 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, dass er den Kostenvorschuss im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht bezahlt hat. Stattdessen macht er geltend, er werde keine Alimente von Fr. 7'200.-- zahlen, solange B.________ nicht in einen Vaterschaftstest einwillige. Es liege nun am Bundesgericht, ob es zu einem öffentlichen Skandal komme.
All dies hat mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids nichts zu tun. Insbesondere ist die Anordnung eines Vaterschaftstests nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Beschwerdeführer zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg