Denial of Legal Aid for Definite Removal of Opposition Appeal Upheld Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a constitutional complaint regarding a request for legal aid in connection with a definitive ruling on civil proceedings. The complaint was made against a decision from the higher court that denied the individual’s application for free legal assistance, citing that the appeal was deemed manifestly unfounded and thus not deserving of legal aid. The court emphasized that the individual did not adequately address the key points made by the higher court regarding the constitutional rights it was argued had been violated, which ultimately led to the dismissal of the complaint and the rejection of the request for free legal assistance. Consequently, the individual was ordered to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Denial of Legal Aid for Definite Removal of Opposition Appeal Upheld Due to Lack of Substantiation: The complaint was made against a decision from the higher court that denied the individual’s application for free legal assistance, citing that the appeal was deemed manifestly unfounded and thus not deserving of legal aid. The court emphasized that the individual did not adequately address the key points made by the higher court regarding the constitutional rights it was argued had been violated, which ultimately led to the dismissal of the complaint and the rejection of the request for free legal assistance. Consequently, the individual was ordered to bear the costs of the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the constitutional appeal is not entertained due to insufficient justification.
Used to deny the request for free legal aid for the federal court proceedings because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_51/2012
Urteil vom 6. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionrichter, Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die instruktionsrichterliche Verfügung (ZSU.2011.316) vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Beschwerde gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 28. November 2011 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers sei mit heutigem Entscheid als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, die Beschwerde sei von Vornherein aussichtslos gewesen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann