Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_51/2011 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Refusal to Review Debt Enforcement Reversal Deemed Unsubstantiated

Geschäftsnummer 5D_51/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint by a petitioner against a decision by the Cantonal Court regarding a negative declaratory action related to a debt enforcement proceeding. The petitioner contested the lower court's ruling, which had dismissed their request to cancel a debt collection action due to inadequacies in the submitted complaint. The Supreme Court noted that the petitioner failed to adequately address the specific legal points required in their appeal and did not demonstrate how their constitutional rights were violated, leading to the court's decision not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Review Debt Enforcement Reversal Deemed Unsubstantiated: The petitioner contested the lower court's ruling, which had dismissed their request to cancel a debt collection action due to inadequacies in the submitted complaint. The Supreme Court noted that the petitioner failed to adequately address the specific legal points required in their appeal and did not demonstrate how their constitutional rights were violated, leading to the court's decision not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert verwaltungsrechtlicher Widerruf Revisionsgrund Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter into the merits of the constitutional appeal because it lacked the required reasoning as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant (Beschwerdeführer) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_51/2011

Urteil vom 31. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage, Betreibung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (Präsidentin der 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung (ZK2 2011 5) vom 17. März 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zur Rückgängigmachung und Löschung einer Betreibung des Betreibungsamtes Lachen (Streitwert Fr. 1'796.90) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 17. März 2011 erwog, der Beschwerdeführer gebe (entgegen der Vorschrift von Art. 320 und 321 ZPO ) auch in seiner (auf Aufforderung zur Verbesserung hin eingereichten) zweiten Eingabe die angefochtenen Urteilspunkte nicht an, formuliere keine Beschwerdeanträge und lege auch keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO dar, weshalb auf die Beschwerde mangels Rechtsbegehren und Begründung nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung vom 17. März 2011 des Kantonsgerichts verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann