Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_51/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Refusal of Legal Aid in Debt Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer 5D_51/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint by an individual against a ruling from a cantonal court that denied their application for free legal aid in a proceeding concerning definitive legal opening. The cantonal court had previously deemed the individual's complaint insufficiently substantiated and likely to fail, leading to the refusal of legal aid on grounds of hopelessness, which the individual challenged at a federal level. However, the federal court found that the individual did not adequately address the central considerations from the cantonal court's decision, deeming the constitutional complaint insufficiently justified and ultimately not admissible. Consequently, the request for free legal aid was rejected, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal of Legal Aid in Debt Enforcement Dismissed: The cantonal court had previously deemed the individual's complaint insufficiently substantiated and likely to fail, leading to the refusal of legal aid on grounds of hopelessness, which the individual challenged at a federal level. However, the federal court found that the individual did not adequately address the central considerations from the cantonal court's decision, deeming the constitutional complaint insufficiently justified and ultimately not admissible. Consequently, the request for free legal aid was rejected, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsbeschwerde im Ausland Demonstrationsrecht Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon due to a lack of sufficient substantiation, as cited in the dispositive (order 1) via reference to Art. 117 BGG.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied (order 2).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant (order 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_51/2010

Urteil vom 8. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgerichtsvizepräsidentin A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2010 des Kantonsgerichts von Grau-

bünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Urteil vom 16. Februar 2010 erwog, die Beschwerde sei ungenügend substantiiert, weil der Beschwerdeführer sich auf seine Bedürftigkeit berufe, die unentgeltliche Rechtspflege jedoch vom erstinstanzlichen Richter wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden sei, die Beschwerde wäre auch unbegründet, weil die Rechtsöffnung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils nur aus Gründen hätte abgelehnt werden können, die vorliegend nicht in Betracht fielen, für das kantonsgerichtliche Verfahren könne die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann