Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_50/2024 KI-generiert

Leasing Company's Right to Repossession vs. Third-Party Possessor's Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_50/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die C.________ GmbH in Liquidation (Leasingnehmerin) leaste 2021 von der Beschwerdegegnerin einen D.________. Am 7. März 2024 wurde über die Leasingnehmerin der Konkurs eröffnet, worauf die Beschwerdegegnerin den Leasingvertrag fristlos kündigte und die Herausgabe des Fahrzeugs forderte. Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich das Fahrzeug in seinem Besitz befinde, und bot die Ablösung der Leasingnehmerin durch die E.________ AG oder sich selbst an. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer erfolglos zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 641 Abs. 2 ZGB; Leasing Company's Right to Repossession vs. Third-Party Possessor's Constitutional Appeal: Am 7. März 2024 wurde über die Leasingnehmerin der Konkurs eröffnet, worauf die Beschwerdegegnerin den Leasingvertrag fristlos kündigte und die Herausgabe des Fahrzeugs forderte. Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich das Fahrzeug in seinem Besitz befinde, und bot die Ablösung der Leasingnehmerin durch die E.________ AG oder sich selbst an. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer erfolglos zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.

Schlagwörter

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Herausgabe von Eigentum Recht auf Besitzkehrung Immobilienvermietung Eigentumsrecht Besitzer Konkursverhandlung Vertragspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_50/2024

Urteil vom 2. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Herausgabe von Eigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2024 (LF240093-O/U01).

Erwägungen:

1. Die C.________ GmbH in Liquidation (Leasingnehmerin) leaste 2021 von der Beschwerdegegnerin einen D.________. Am 7. März 2024 wurde über die Leasingnehmerin der Konkurs eröffnet, worauf die Beschwerdegegnerin den Leasingvertrag fristlos kündigte und die Herausgabe des Fahrzeugs forderte. Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich das Fahrzeug in seinem Besitz befinde, und bot die Ablösung der Leasingnehmerin durch die E.________ AG oder sich selbst an. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer erfolglos zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.

Am 22. Juli 2024 reichte die Beschwerdegegnerin am Bezirksgericht Dielsdorf ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs. Mit Urteil vom 10. September 2024 hiess das Bezirksgericht das Gesuch gut und verpflichtete den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Herausgabe des Fahrzeugs.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2024 (Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 (Postaufgabe) "Berufung" an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (

Art. 113 ff. BGG

). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (

Art. 116 BGG

). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 133 II 396

E. 3.1;

142 III 364

E. 2.4).

3. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, einzig die C.________ GmbH in Liquidation treffe eine Haftung. Er selber habe den Leasingvertrag nicht unterzeichnet und auch keine Solidarhaftungserklärung. Zudem habe das Obergericht eine Replik von ihm nicht anerkannt und ihm seien die Akten nie zugestellt worden. Bei alldem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Er setzt sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach Herausgabepflichten nicht nur Vertragsparteien treffen, sondern - wie vorliegend - auch auf das Eigentumsrecht (

Art. 641 Abs. 2 ZGB

) gestützt werden könnten, und wonach es im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel gebe, weshalb sein Antrag auf Anordnung eines solchen (inkl. Einsicht in die Fallakten zum Zweck der Replik) abzuweisen sei. Soweit der Beschwerdeführer beantragen möchte, vor Bundesgericht in einer Replik ausführlich über den Sachverhalt zu berichten, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen ist.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg