Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_50/2022 KI-generiert

Debtor's Action on Procedural Costs Inadmissible Due to Insufficient Constitutional Justification

Geschäftsnummer 5D_50/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was pursued by the State of Zurich for unpaid legal costs totaling 1,140 Swiss Francs, including interest and a late fee. The individual filed a negative declaratory judgment at the District Court of Uster to contest this claim. However, their request for free legal aid was denied, and they were unable to pay the required advance on costs, leading the court to dismiss the case. This decision was upheld by the Zurich High Court, which also rejected the individual's request for free legal assistance during the appeal process. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their submission did not adequately engage with the reasoning of the prior court's decision, leading the Federal Tribunal to reject the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Action on Procedural Costs Inadmissible Due to Insufficient Constitutional Justification: The individual filed a negative declaratory judgment at the District Court of Uster to contest this claim. However, their request for free legal aid was denied, and they were unable to pay the required advance on costs, leading the court to dismiss the case. This decision was upheld by the Zurich High Court, which also rejected the individual's request for free legal assistance during the appeal process. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their submission did not adequately engage with the reasoning of the prior court's decision, leading the Federal Tribunal to reject the appeal.

Schlagwörter

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Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG Konkursverfahren Betreibungsforderung negative Feststellungsklage nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrenskosten verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule against hearing the constitutional appeal due to insufficient argumentation in the simplified procedure.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal assistance (representation by a lawyer).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide to waive court costs for this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_50/2022

Urteil vom 5. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Februar 2022 (PP220002-O/U).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin für unbezahlte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'140.-- nebst Zins und Mahngebühr (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster). Mit Eingabe vom 6. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin am Bezirksgericht Uster eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG . Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr Frist an zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 290.--. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5D_103/2021 vom 9. Juni 2021). Die Nachfristverfügung vom 23. Juli 2021 wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 trat das Bezirksgericht auf die Klage mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3). Aber auch soweit sich die Beschwerde an das Bundesgericht von derjenigen an das Obergericht unterscheidet, fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen in der Sache und zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) im Beschwerdeverfahren. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei willkürlich, ihr einen Rechtsbeistand zu verweigern. Soweit die Beschwerdeführerin die Abschreibung bzw. den Kostenerlass sämtlicher Gerichtsgebühren fordert, so ist dies nicht Verfahrensthema.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesgericht hat ihr bereits am 29. März 2022 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Sie macht zwar geltend, als Rechtsunwissende sei sie handlungs- und verhandlungsunfähig. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, und ihr durch das Gericht eine (unentgeltliche) Rechtsvertretung bestellt werden müsste ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg