Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_50/2020 KI-generiert

Appeal against Grant of Definitive Legal Protection Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 5D_50/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant contested a definitive legal opening decision issued by the District Court of Schwyz, which granted the respondents an enforcement order against the appellant for a sum of CHF 7,235.60 plus interest in a debt collection matter. The appellant filed a complaint with the Cantonal Court of Schwyz on February 17, 2020, but the court declined to consider the complaint due to insufficient reasoning. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision but failed to address the reasoning for the court's refusal to consider the earlier appeal, while also mentioning unrelated grievances. The appellant also pointed out a clerical error in the naming on the Cantonal Court's decision, although this error did not cause any expressed harm.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG; Appeal against Grant of Definitive Legal Protection Dismissed for Lack of Justification: The appellant filed a complaint with the Cantonal Court of Schwyz on February 17, 2020, but the court declined to consider the complaint due to insufficient reasoning. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision but failed to address the reasoning for the court's refusal to consider the earlier appeal, while also mentioning unrelated grievances. The appellant also pointed out a clerical error in the naming on the Cantonal Court's decision, although this error did not cause any expressed harm.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Gesetzlicher Schutz Vollstreckungsentscheid Betreibungshandlung juristische Person begründeter Entscheid Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_50/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Schwyz,

2. Bezirk Schwyz,,

3. Gemeinde U.________,

4. Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________,

alle vier vertreten durch die Gemeinde U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 10. März 2020 (BEK 2020 26).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Schwyz den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'235.60 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 10. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 11. März 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort damit auseinander, dass seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte. Seine Ausführungen (für die Jahre 2007 bis 2017 habe er die Fehler durch B.________ korrigiert; er sei für Gleichberechtigung und bessere Lösungen im Gesundheitswesen, die Auswirkungen im Finanzwesen hätten; seine Aufträge von 2008 seien noch nicht erledigt; etc.) haben keinen Bezug zu den Gründen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Er kritisiert schliesslich, dass in der Mitteilungsziffer des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sein Name fälschlich als C.________ (statt A.________) angegeben wurde. Dass er dadurch einen Nachteil erlitten hätte oder ein solcher inskünftig zu befürchten ist, macht er jedoch nicht geltend. Im Rubrum ist der Name richtig wiedergegeben und die angefochtene Verfügung hat er offensichtlich erhalten. Für die Berichtigung von Schreibfehlern in kantonalen Entscheiden ist das Bundesgericht ohnehin nicht zuständig.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg