Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_50/2014 KI-generiert

Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Procedural Cost Execution Refusal and Finding of Abusive Conduct

Geschäftsnummer 5D_50/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by a court in the Canton of Aargau, which had dismissed the party's appeal regarding the grant of a definitive reopening of legal proceedings against them for a monetary amount. The higher court had determined that the party did not adequately address the initial court's reasoning, as they failed to show how their constitutional rights were violated by the court's decision. The complaint was deemed inadmissible, and the court also found that the party was abusing the process, leading to the conclusion that the complaint should not be entertained. Additionally, the request for free legal aid was rejected due to the untenable nature of the complaint, and costs were imposed on the party.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Procedural Cost Execution Refusal and Finding of Abusive Conduct: The higher court had determined that the party did not adequately address the initial court's reasoning, as they failed to show how their constitutional rights were violated by the court's decision. The complaint was deemed inadmissible, and the court also found that the party was abusing the process, leading to the conclusion that the complaint should not be entertained. Additionally, the request for free legal aid was rejected due to the untenable nature of the complaint, and costs were imposed on the party.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte Sistierung des Verfahrens missbräuchliches Verhalten Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited within the clause referencing Art. 117 BGG for the non-entry of the decision.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used as the primary ground not to enter a decision on the constitutional complaint due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_50/2014

Urteil vom 17. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau ,

vertreten durch die Obergerichtskasse,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. März 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 26. März 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen dieerstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 947.-- (Verfahrenskosten auf Grund rechtskräftiger Entscheide) nebst Zins und Kosten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 26. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, die Rechtsöffnungstitel (rechtskräftige Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen) seien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nichtig, diese habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, ihre Vorwürfe (u.a. des angeblichen Amtsmissbrauchs) entbehrten jeder Grundlage,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2014 verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann