Refusal to Grant Legal Aid Upheld Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding their request for legal aid in a civil matter. The cantonal court had denied the request on the grounds that the appeal lacked merit and was therefore unlikely to succeed. The Federal Tribunal examined the constitutional complaint and determined that the petitioner failed to adequately demonstrate how constitutional rights were violated by the cantonal court's decision. As a result, the Tribunal decided not to entertain the complaint and also rejected the request for legal aid for the petitioner in the federal proceedings, imposing court costs on them due to the nature of their unsuccessful appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal to Grant Legal Aid Upheld Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint: The cantonal court had denied the request on the grounds that the appeal lacked merit and was therefore unlikely to succeed. The Federal Tribunal examined the constitutional complaint and determined that the petitioner failed to adequately demonstrate how constitutional rights were violated by the cantonal court's decision. As a result, the Tribunal decided not to entertain the complaint and also rejected the request for legal aid for the petitioner in the federal proceedings, imposing court costs on them due to the nature of their unsuccessful appeal.
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KI-generiertUsed to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.
Used to deny the request for legal aid for the federal court proceedings due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_50/2012
Urteil vom 6. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionrichter, Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die instruktionsrichterliche Verfügung (ZSU.2011.315) vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Beschwerde gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 28. November 2011 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers sei mit heutigem Entscheid als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, die Beschwerde sei von Vornherein aussichtslos gewesen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann