Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_50/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint against Refusal to Reverse Legal Enforcement and Denial of Legal Aid on Grounds of Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_50/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding the issuance of a definitive legal opening related to a debt of 1,200 Swiss francs. The cantonal court had previously dismissed the individual’s complaint against the initial ruling and denied a request for free legal aid, asserting that the definitive legal opening was warranted based on the legal basis for the debt. The Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient legal argumentation to demonstrate any constitutional violations and, therefore, ruled not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint against Refusal to Reverse Legal Enforcement and Denial of Legal Aid on Grounds of Insufficient Substantiation: The cantonal court had previously dismissed the individual’s complaint against the initial ruling and denied a request for free legal aid, asserting that the definitive legal opening was warranted based on the legal basis for the debt. The Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient legal argumentation to demonstrate any constitutional violations and, therefore, ruled not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsbegehren ungenügend begründete Rüge Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for declining to enter a decision on the constitutional appeal due to insufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant (the losing party).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_50/2010

Urteil vom 8. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Graubünden,

vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'200.-- (nebst Zins und Kosten) an den Beschwerdegegner abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 17. Februar 2010 erwog, die Betreibungsforderung (Kosten) beruhe auf einer einzelrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts, diese stelle ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, die erste Instanz habe somit zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, im Rechtsöffnungsverfahren könne nicht über den vom Beschwerdeführer beantragten Kostenerlass befunden werden, dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, bei der zuständigen Behörde ein Erlass- oder Stundungsgesuch zu stellen, die unentgeltliche Rechtspflege könne in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann