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5D_5/2026 KI-generiert

5D_5/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 5D_5/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 25. März 2025 stellte das Bezirksgericht Uster den Bestand einer Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 10'265.70 fest und wies das Grundbuchamt Dübendorf an, das bereits vorläufig eingetragene gesetzliche Pfandrecht für die Forderung zuzüglich Zins definitiv im Grundbuch einzutragen.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; 5D_5/2026 · Bundesgericht: Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Forderung und Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_5/2026

Urteil vom 21. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung und Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Januar 2026 (NP250023-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. März 2025 stellte das Bezirksgericht Uster den Bestand einer Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 10'265.70 fest und wies das Grundbuchamt Dübendorf an, das bereits vorläufig eingetragene gesetzliche Pfandrecht für die Forderung zuzüglich Zins definitiv im Grundbuch einzutragen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 Berufung. Mit Urteil vom 8. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte das angefochtene Urteil.

Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beschwerdeführer am 19. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer stellt in weitschweifiger Weise seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage dar. Nur am Rande setzt er bei den obergerichtlichen Erwägungen an. Statt sich detailliert mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, wirft er den Vorinstanzen wiederholt und in pauschaler Weise Rechtsverweigerung und Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) vor. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht. Unsubstantiiert bleibt auch der Vorwurf, das Obergericht habe parteiisch geurteilt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg