Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_5/2020 KI-generiert

Litigant Fails to Pay Cost Advance in Small Claims Matter

Geschäftsnummer 5D_5/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought provisional legal enforcement against a company for a debt collection at the District Court of See-Gaster, requesting enforcement for a sum of CHF 141.30. The court required a cost advance of CHF 150, which the individual contested unsuccessfully and also failed to pay, leading to the dismissal of the case by the district court for non-payment. The individual then appealed this decision at the Cantonal Court of St. Gallen, which also dismissed the appeal on November 29, 2019. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal on January 8, 2020, challenging the dismissal and arguing against the previous determinations, particularly regarding the perceived unlikelihood of success of his legal action, and the associated denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 82 Abs. 1 SchKG; Litigant Fails to Pay Cost Advance in Small Claims Matter: The court required a cost advance of CHF 150, which the individual contested unsuccessfully and also failed to pay, leading to the dismissal of the case by the district court for non-payment. The individual then appealed this decision at the Cantonal Court of St. Gallen, which also dismissed the appeal on November 29, 2019. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal on January 8, 2020, challenging the dismissal and arguing against the previous determinations, particularly regarding the perceived unlikelihood of success of his legal action, and the associated denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Kostenvorschuss Streitgegenstand Verzugskosten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Restschuldbefreiung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare a failure to enter a decision on the constitutional appeal based on inadmissibility/deficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to apply the simplified procedure for failure to enter a decision on the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_5/2020

Urteil vom 13. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 29. November 2019 (BES.2019.105-EZS1;

ZV.2019.186-EZS1).

Erwägungen:

1. Am 22. Juli 2019 verlangte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht See-Gaster gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die Rechtsöffnung für Fr. 141.30. Das Kreisgericht verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 150.--. Der Beschwerdeführer wandte sich erfolglos gegen den Kostenvorschuss und ersuchte erfolglos um unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 5D_206/2019 vom 8. November 2019). Am 22. Oktober 2019 schrieb das Kreisgericht das Rechtsöffnungsverfahren infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 29. November 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt, die Nachfrist habe während der laufenden Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht angesetzt werden dürfen, und die bedürftige Partei habe keinen Anspruch darauf, einen Prozess unentgeltlich zu führen, wenn sich ihr Rechtsbegehren (wie vorliegend) als aussichtslos erwiesen habe. Zudem liege keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor.

Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, das Verfahren sei zu Unrecht als aussichtslos erachtet worden. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens ist jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wurde mit Urteil 5D_206/2019 vom 8. November 2019 behandelt. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann der Beschwerdeführer darauf nicht zurückkommen. Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer, weshalb nach seiner Auffassung ein Rechtsöffnungstitel vorliegen soll. Diese Ausführungen sind angesichts des unbestrittenen Umstands, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, nicht von Belang. Ohnehin rügt er in diesem Zusammenhang keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg