Tax Enforcement Impartiality Challenge Dismissed as Abusive Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision from the Bernese Cantonal Court, which dismissed various legal applications related to a property matter, including requests for withdrawal from proceedings, state liability claims, and appeals concerning final opening decisions. The court also rejected the individual's request for free legal aid, imposing court costs instead. The Federal Tribunal later deemed the complaint inadmissible due to insufficient legal reasoning and ruled that the individual did not sufficiently demonstrate any constitutional rights violations as claimed in the initial appeal, which also included previously dismissed requests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Enforcement Impartiality Challenge Dismissed as Abusive Appeal: The court also rejected the individual's request for free legal aid, imposing court costs instead. The Federal Tribunal later deemed the complaint inadmissible due to insufficient legal reasoning and ruled that the individual did not sufficiently demonstrate any constitutional rights violations as claimed in the initial appeal, which also included previously dismissed requests.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of proper reasoning.
Cited as an additional reason why the constitutional appeal is inadmissible due to abusive litigation conduct.
Basis for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_5/2017
Urteil vom 25. Januar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung etc.,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das einerseits auf ein Ausstandsgesuch, auf eine Staatshaftungsklage, auf Gesuche um Kassation und Revision sowie auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist und anderseits die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen drei weitere Rechtsöffnungsentscheide ebenso abgewiesen hat wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Auferlegung von Gerichtskosten von Fr. 675.-- an den Beschwerdeführer,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG (abgesehen von der hier nicht erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Staatshaftungsentscheid) die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers allein als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 14. Dezember 2016 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 14. Dezember 2016 erwog, das nicht nachvollziehbar begründete Ausstandsgesuch ziele allein auf die Blockierung der Justiz und sei daher rechtsmissbräuchlich, die Gerichte seien institutionell und organisatorisch vom Staat (Gläubiger) unabhängig, die Häufung einer Staatshaftungsklage mit Beschwerden betreffend Rechtsöffnung sei sowohl wegen der Verschiedenheit der Verfahren wie auch wegen des Verbots der Erweiterung des Streitgegenstandes ausgeschlossen, eine Trennung von Beschwerde- und Staatshaftungsverfahren sei wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit und damit Unzulässigkeit der weit übersetzten Staatshaftungsklage nicht angezeigt, auf die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vom 31. Oktober 2016 sei wegen Verspätung nichteinzutreten, zumal ein Fristwiederherstellungsgrund nicht ersichtlich sei, die Beschwerden gegen die drei erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide vom 9. November 2016 seien zwar rechtzeitig, jedoch offensichtlich unbegründet, weil die Rechtsöffnungsentscheide auf gültigen, nicht der Kassation oder Revision zugänglichen definitiven Rechtsöffnungstiteln beruhten (Gerichtsurteile) und eine Überprüfung der materiellen Begründetheit der Betreibungsforderungen im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen sei, die unentgeltliche Rechtspflege könne zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 14. Dezember 2016 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann