Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement for Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertVerfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (betreffend Verfahrenskosten von Fr. 300.-- und Fr. 1'500.-- auf Grund rechtskräftiger obergerichtlicher Entscheide) abgewiesen hat,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 41 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement for Court Costs: Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (betreffend Verfahrenskosten von Fr. 300.-- und Fr. 1'500.-- auf Grund rechtskräftiger obergerichtlicher Entscheide) abgewiesen hat,
Schlagwörter
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KI-generiertApplied, in conjunction with Art. 117 BGG, to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient argumentation regarding the violation of constitutional rights.
Cited in conjunction with Art. 117 BGG as the basis for not entering a decision on the constitutional appeal (incorporating the inadmissibility noted in Art. 108 lit. b and the abuse of process in lit. c).
Used to reject the request for the appointment of legal counsel.
Used to deny the request for free legal aid due to the lack of prospects of success of the constitutional appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 5D_5/2014
Urteil vom 4. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. *Kanton Bern (Obergericht des Kantons Bern, Berufungskammern)*
,
2. *Kanton Bern (Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung)*
,
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (betreffend Verfahrenskosten von Fr. 300.-- und Fr. 1'500.-- auf Grund rechtskräftiger obergerichtlicher Entscheide) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss
Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG
offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Rechtsvertreters nach
Art. 41 BGG
abzuweisen ist, weil dem Beschwerdeführer die Postulationsfähigkeit keinesfalls abgeht, weshalb er selbst dafür verantwortlich ist, entweder selbst eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen oder einen Anwalt seiner Wahl mit der fristgerechten Einreichung einer solchen Beschwerde (gegebenenfalls samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialschreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt worden ist,
dass innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (
Art. 47 Abs. 1 und
Art. 100 Abs. 1 BGG
) keine verbesserte Beschwerde eingegangen ist, weshalb (wie im Präsidialschreiben angekündigt) auf Grund der bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers zu entscheiden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
sowie
Art. 116 BGG
), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (
BGE 133 II 396
E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
),
dass das Obergericht im Entscheid vom 13. Dezember 2013 erwog, im definitiven Rechtsöffnungsverfahren sei einzig das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und von Einwendungen nach
Art. 81 Abs. 1 SchKG
zu prüfen, die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel sei dagegen der Überprüfung des Rechtsöffnungsrichters entzogen, von einer Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel (zufolge Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) könne keine Rede sein, die Betreibungsforderungen beruhten somit auf gültigen Rechtsöffnungstiteln, zulässige Einwendungen nach
Art. 81 Abs. 1 SchKG
erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die Beschwerden abzuweisen seien,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 13. Dezember 2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (
Art. 42 Abs. 7 BGG
),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdeschrift auch nicht verbesserbare sowie missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG
nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (
Art. 64 Abs. 1 BGG
),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (
Art. 66 Abs. 1 BGG
),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 BGG
das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters nach
Art. 41 BGG
wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann