Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_49/2022 KI-generiert

Case Concerning Refusal of Deadline Extension in Legal Prosecution Proceedings

Geschäftsnummer 5D_49/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against decisions from the Zurich District Court and Zurich Cantonal Court. The Cantonal Tax Office of Zurich initiated a legal process against the individual, seeking definitive legal enforcement in a debt collection matter. The District Court previously extended a deadline for the individual to respond while denying a request for free legal representation, citing the lack of merit in their position. The individual initially appealed the District Court's decisions to the Cantonal Court, which ruled that the individual's appeal concerning deadline extension had no significant, irreparable disadvantage and addressed the request for free legal assistance separately. The individual then further appealed both decisions to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the rulings on deadline extension and free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Case Concerning Refusal of Deadline Extension in Legal Prosecution Proceedings: The Cantonal Tax Office of Zurich initiated a legal process against the individual, seeking definitive legal enforcement in a debt collection matter. The District Court previously extended a deadline for the individual to respond while denying a request for free legal representation, citing the lack of merit in their position. The individual initially appealed the District Court's decisions to the Cantonal Court, which ruled that the individual's appeal concerning deadline extension had no significant, irreparable disadvantage and addressed the request for free legal assistance separately. The individual then further appealed both decisions to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the rulings on deadline extension and free legal assistance.

Schlagwörter

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Fristerstreckung (definitive Rechtsöffnung) Ausdehnung des Verfahrens Verfahrensverzögerungen verfassungsmässige Schranken Versäumung der gesetzlichen Frist Klagefrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG

Used to classify the appeal as a subsidiary constitutional appeal against an interlocutory decision.

Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to declare the request for legal aid for the federal court proceedings inadmissible as it was a new request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to justify the exceptional waiver of court fees.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the requirements for appealing an interlocutory decision under this article were not met (no irreparable disadvantage).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_49/2022

Urteil vom 31. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fristerstreckung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Februar 2022 (RT220015-O/U).

Erwägungen:

1. Am Bezirksgericht Zürich ist ein vom Kanton Zürich gegen den Beschwerdeführer angehobenes Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 2 hängig. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei die Frist für die Stellungnahme zu erstrecken, bis er mit einem Fachanwalt habe sprechen können und dieser die Eingaben übernehme. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (berichtigt am 7. Januar 2022) erstreckte das Bezirksgericht die Frist zur Stellungnahme letztmals bis zum 17. Januar 2022 und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit des Standpunkts des Beschwerdeführers ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 (Poststempel) Beschwerde. Hinsichtlich der Fristerstreckung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Februar 2022 auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Verfahren RT220015-O). Soweit die Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung betraf, befand das Obergericht darüber mit separatem Beschluss gleichen Datums (Verfahren RT220014-O).

Gegen beide Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 23. März 2022 (Postaufgabe) in einer Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren 5D_48/2022 betreffend unentgeltliche Verbeiständung und 5D_49/2022 betreffend Fristerstreckung angelegt und in beiden Verfahren die Akten eingeholt.

2.

2.1. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG . Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG möglich. Vorliegend fällt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, es sei denn, dies springe geradezu in die Augen ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ein solcher Nachteil drohen soll, und das Vorliegen eines solchen Nachteils ist auch nicht geradezu offensichtlich. Es fehlt denn auch eine Auseinandersetzung mit der ähnlich gelagerten und vom Obergericht verneinten Frage, ob durch die teilweise Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs durch das Bezirksgericht ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. Er geht nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, wonach er soweit ersichtlich für das obergerichtliche Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe. Um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht ersuchen müssen. Das erst vor Bundesgericht gestellte Begehren ist neu und damit unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2.3. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg