Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_49/2007 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court on Dismissal of Plea Regarding Court Costs

Geschäftsnummer 5D_49/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a cantonal court regarding a request for legal reopening related to a financial matter. The complainant's challenge was based on a prior ruling that denied his appeal against a definitive legal reopening order, which concerned court costs stemming from a previous procedural dismissal. The cantonal court determined that the complainant had not demonstrated sufficient grounds for the nullification of the legal reopening, noting deficiencies in the evidence he presented and ruling that he did not adequately address or substantiate claims of constitutional rights violations in his petition to the federal court. Ultimately, the federal court declined to proceed with the appeal due to insufficient justification and imposed a court fee on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Petitioner v. Cantonal Court on Dismissal of Plea Regarding Court Costs: The complainant's challenge was based on a prior ruling that denied his appeal against a definitive legal reopening order, which concerned court costs stemming from a previous procedural dismissal. The cantonal court determined that the complainant had not demonstrated sufficient grounds for the nullification of the legal reopening, noting deficiencies in the evidence he presented and ruling that he did not adequately address or substantiate claims of constitutional rights violations in his petition to the federal court. Ultimately, the federal court declined to proceed with the appeal due to insufficient justification and imposed a court fee on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsbeschwerde verspätete Einreichung von Urkunden Verfahrensabschreibung Eröffnung des Verfahrens verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited for declaring the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive for the non-admission of the constitutional appeal, referencing the procedural rule for inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_49/2007/bnm

Verfügung vom 8. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer),

Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen Eingaben gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffung für Fr. 742.-- (Gerichtskosten gemäss rechtskräftigem Rekursentscheid betreffend Verfahrenseinstellung) an den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund nach, der nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbare Rechtsöffnungstitel sei nicht nichtig, das Ablehnungsbegehren gegen den Rechtsöffnungsrichter sei durch die Verwaltungskommission des Obergerichts abgewiesen worden und habe der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegengestanden, schliesslich sei die Verrechnungseinrede zu Recht verworfen worden, weil der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Urkunden dem Rechtsöffnungsrichter nicht rechtzeitig vorgelegt habe,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwieweit der Beschluss des Obergerichts vom 9. März 2007 verfassungswidrig sein soll,

dass die (auch unter Berücksichtigung der Osterferien) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte nachträgliche Eingabe (samt Beilagen) unzulässig ist und im Übrigen ebenso wenig den erwähnten Begründungsanforderungen entspräche,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: