Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_48/2010 KI-generiert

Company in Liquidation v. Opponent (Rechtsöffnung Challenge)

Geschäftsnummer 5D_48/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties concerning a definitive legal ruling related to a debt claim. The applicant had appealed a lower court's decision which had granted the opposing party a definitive legal opening related to a financial claim amounting to CHF 9,800, as part of an enforcement process based on a previous ruling. The applicant challenged this decision at the federal court level, alleging constitutional rights violations; however, the court determined that the appeal did not meet the necessary legal and procedural requirements for consideration and subsequently dismissed the appeal without addressing the merits of the case, imposing court fees on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company in Liquidation v. Opponent (Rechtsöffnung Challenge): The applicant had appealed a lower court's decision which had granted the opposing party a definitive legal opening related to a financial claim amounting to CHF 9,800, as part of an enforcement process based on a previous ruling. The applicant challenged this decision at the federal court level, alleging constitutional rights violations; however, the court determined that the appeal did not meet the necessary legal and procedural requirements for consideration and subsequently dismissed the appeal without addressing the merits of the case, imposing court fees on the applicant.

Schlagwörter

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Liquidation der GmbH Vollstreckungsverfahren Verrechnung Tochtergesellschaft kaufmännische Streitigkeiten Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked the required constitutional justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_48/2010

Urteil vom 22. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Herrn Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Appellation der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 9'800.-- (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Urteil vom 16. Februar 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin A.________ vom 17. Oktober 2008, ordentliche Rechtsmittel seien dagegen keine ergriffen worden, sowohl auf das Wiedereinsetzungsgesuch wie auch auf die Beschwerde sei nicht eingetreten worden, das Urteil stelle daher ein vollstreckbares Gerichtsurteil und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, die Verrechnungseinrede der Beschwerdeführerin sei bereits vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erhoben und im (zum Rechtsöffnungstitel führenden) Erkenntnisverfahren behandelt worden, die Verrechnungsforderung sei daher - unabhängig von ihrer verspäteten Geltendmachung - nicht geeignet, eine Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren zu belegen, schliesslich habe die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer zur Verrechnung gestellten Forderung keine zumindest zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Urkunden ins Recht gelegt, die Rechtsöffnung sei daher zu bestätigen,

dass auf die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung eines Rechtsvorschlags in einer Betreibung des Betreibungsamts B.________ über Fr. 34'562'900.--, die Mitteilung von strafbaren Handlungen an das Statthalteramt C.________ und die Wiedereintragung von Marken beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann