Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_48/2007 KI-generiert

Debt Acknowledgment Dispute and Subsidiary Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_48/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a municipality's action regarding a request for definitive legal opening for a monetary claim that was dismissed by a lower court. The individual contended that the appellate court's circular decision did not adequately consider their legitimate claims, particularly in light of the rejection of the request for legal opening concerning a debt. However, the appellate court found that the individual had fully prevailed in the initial proceedings, rendering them non-eligible to challenge the dismissal of the request. The complaint was ultimately deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to entertain the appeal and the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Debt Acknowledgment Dispute and Subsidiary Constitutional Complaint: The individual contended that the appellate court's circular decision did not adequately consider their legitimate claims, particularly in light of the rejection of the request for legal opening concerning a debt. However, the appellate court found that the individual had fully prevailed in the initial proceedings, rendering them non-eligible to challenge the dismissal of the request. The complaint was ultimately deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to entertain the appeal and the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Schuldanerkennung Betreibungsforderung verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Parteianhörung Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the operative part to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part to base the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_48/2007/bnm

Verfügung vom 4. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde A.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, Frau Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer),

Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung eines (von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer gestellten) Gesuchs um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 22'547.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin sei vom Rechtsöffnungsrichter abgewiesen worden, der Beschwerdeführer habe also im erstinstanzlichen Verfahren vollständig obsiegt und sei daher nicht formell beschwert und damit nicht zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen darlegt, inwiefern der Beschluss vom 21. März 2007 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: