Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_47/2024 KI-generiert

Recovery of Leased Trucks After Payment Default

Geschäftsnummer 5D_47/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company owned four trucks and entered into leasing agreements with another company, with the complainant acting as a guarantor. However, the complainant personally took charge of the trucks. After the leasing company defaulted on payments, the owner demanded the return of the vehicles. Although a partial payment agreement was reached in March 2024, by April, the complainant failed to fulfill his obligations. Consequently, in May 2024, the owner sought legal recourse at the District Court of Zurich for the return of the vehicles under summary proceedings. The court ordered the return of the vehicles in August, but the complainant appealed. The Zurich Upper Court rejected his appeal in September due to insufficient reasoning. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal in October, which reviewed if his constitutional rights were violated by the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Recovery of Leased Trucks After Payment Default: However, the complainant personally took charge of the trucks. After the leasing company defaulted on payments, the owner demanded the return of the vehicles. Although a partial payment agreement was reached in March 2024, by April, the complainant failed to fulfill his obligations. Consequently, in May 2024, the owner sought legal recourse at the District Court of Zurich for the return of the vehicles under summary proceedings. The court ordered the return of the vehicles in August, but the complainant appealed. The Zurich Upper Court rejected his appeal in September due to insufficient reasoning. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal in October, which reviewed if his constitutional rights were violated by the lower court's decision.

Schlagwörter

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Herausgabe von Eigentum Herausgabe des Eigentums Leasing Forderungseingabe Säumnis einer Partei Akzessorietät der Haftung Ratenzahlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed based on this provision because it lacked sufficient reasoning (non-entrée en matière in simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not successful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_47/2024

Urteil vom 29. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Herausgabe von Eigentum,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. September 2024 (LF240090-O/U).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin von vier Lastkraftwagen C.________ samt Zubehör. Im April 2023 schloss sie Leasingverträge über die Fahrzeuge mit der D.________ GmbH, wobei der Beschwerdeführer als Solidarbürge mithaftete. Der Beschwerdeführer betrieb die Fahrzeuge allerdings persönlich und nahm sie zu sich nach U.________. Nach einem Zahlungsverzug der D.________ GmbH verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im Februar 2024 die Herausgabe der Fahrzeuge. Im März 2024 schlossen sie eine Teilzahlungsvereinbarung, die der Beschwerdeführer ab April 2024 nicht mehr einhielt.

Am 16. Mai 2024 verlangte die Beschwerdegegnerin am Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) die Herausgabe der Fahrzeuge. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels hiess das Bezirksgericht das Herausgabebegehren gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB mit Urteil vom 15. August 2024 gut, da der Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund über die Fahrzeuge verfüge. Zudem wies das Bezirksgericht die zuständige Behörde an, den Herausgabebefehl auf Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2024 (Poststempel) Berufung. Mit Beschluss vom 18. September 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2024 (Postaufgabe) "Berufung" an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).

Das Obergericht ist auf die Berufung nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein und er zeigt nicht auf, inwiefern dieses verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen äussert er sich zur Haftung aus den Leasingverträgen und macht geltend, die Fahrzeuge seien nicht mehr in seinem Besitz. Zudem macht er geltend, ihm seien die Akten nie zugestellt worden und das Obergericht habe eine Replik von ihm nicht anerkannt. Er behauptet jedoch nicht, dass er je um Akteneinsicht ersucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre. Auf welche Replik er sich bezieht, ist unklar. Ein Schriftenwechsel wurde einzig vor Bezirksgericht durchgeführt, wobei sich der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 unaufgefordert zu einer Verfügung und am 24. Juni 2024 fristgerecht zum Gesuch der Beschwerdegegnerin geäussert hatte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg