Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_47/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Unpaid Cost Advance on Stay of Execution Refusal

Geschäftsnummer 5D_47/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, the appellant, who challenged a decision by the Regional Court of Emmental-Oberaargau granting definitive legal enforcement in a debt collection proceeding for a sum of CHF 500 plus interest. The appellant filed a complaint on January 22, 2023, against this decision, but the Bernese Cantonal Court set a deadline for a cost advance, which the appellant did not meet. Consequently, the Bernese Cantonal Court did not consider the appeal on February 14, 2023. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal via a constitutional complaint on March 15, 2023, questioning whether his constitutional rights were violated by the Bernese Cantonal Court's non-acceptance of his appeal. The Tribunal examined if sufficient constitutional rights violations were demonstrated in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Unpaid Cost Advance on Stay of Execution Refusal: The appellant filed a complaint on January 22, 2023, against this decision, but the Bernese Cantonal Court set a deadline for a cost advance, which the appellant did not meet. Consequently, the Bernese Cantonal Court did not consider the appeal on February 14, 2023. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal via a constitutional complaint on March 15, 2023, questioning whether his constitutional rights were violated by the Bernese Cantonal Court's non-acceptance of his appeal. The Tribunal examined if sufficient constitutional rights violations were demonstrated in the complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursaufschub Kompetenzstück Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare inadmissibility and decide without entering into the merits via the simplified procedure due to the obvious lack of admissibility and reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_47/2023

Urteil vom 29. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

handelnd durch das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, dieses vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. Februar 2023 (ZK 23 25).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 12. Januar 2023 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2023 Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 setzte das Obergericht des Kantons Bern dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- an. Nachdem diese Frist unbenutzt abgelaufen war, trat das Obergericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2023 nicht ein.

Am 15. März 2023 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das allfällige Gesuch um aufschiebende Wirkung hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 20. März 2023 abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe wie verlangt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Anfechtbar ist nur der Entscheid des Obergerichts, nicht auch derjenige des Regionalgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ).

Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Er geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein und er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen wendet er sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung, wobei er sich nur insofern auf das obergerichtliche Verfahren bezieht, als er dem Obergericht vorwirft, die Legitimität der Forderung nicht überprüft zu haben. Er beantragt zwar kostenlose Rechtshilfe, macht aber nicht geltend, dass er vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege verlangt hätte.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg