Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_47/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Challenge to Legal Summons Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_47/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a private individual and the Canton of Bern, represented by its tax administration, regarding a decision for definitive legal enforcement of a debt of 260 Swiss Francs. The dispute originated from a ruling by the District Court of Meilen, which granted the definitive enforcement to the Canton against the individual regarding a specific debt collection action. The individual appealed to the Zurich Canton High Court, which dismissed the complaint due to insufficient reasoning, leading the appellant to further contest this in front of the Swiss Federal Tribunal. Additionally, the individual alleged damages and demanded compensation totaling 2 million Swiss Francs, although this was not addressed substantively by the courts.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Challenge to Legal Summons Dismissed for Lack of Substantiation: The dispute originated from a ruling by the District Court of Meilen, which granted the definitive enforcement to the Canton against the individual regarding a specific debt collection action. The individual appealed to the Zurich Canton High Court, which dismissed the complaint due to insufficient reasoning, leading the appellant to further contest this in front of the Swiss Federal Tribunal. Additionally, the individual alleged damages and demanded compensation totaling 2 million Swiss Francs, although this was not addressed substantively by the courts.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vorladung Parteianhörung Zulässige Gründe Rechtsvorschlag Verfahrensvorschriften Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, pursuant to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to determine that the appeal should be treated as an appeal in civil matters based on the subject matter.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to determine that the appeal should be treated as an appeal in civil matters based on the value in dispute.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_47/2021

Urteil vom 6. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Oberland, Allmendstrasse 18, 3602 Thun,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Februar 2021 (RT210020-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 15. Januar 2021 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstiel definitive Rechtsöffnung für Fr. 260.-- nebst Kosten und Entschädigung. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers trat es nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. März 2021 "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben.

2. Das Obergericht hat den Streitwert unter Einbezug des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens von Fr. 2 Mio. mit Fr. 2'000'260.-- angegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hält gegenteils an seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von insgesamt Fr. 2 Mio. fest. Die Eingabe ist demnach als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Stattdessen wiederholt er bloss seinen Standpunkt, dem Kanton Bern könne für die Bundessteuer keine Rechtsöffnung erteilt werden und es handle sich um einen schwerwiegenden Korruptionsfall.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung an ihn fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Eingabe wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg