Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_47/2016 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Definitive Legal Remittance Dismissed for Procedural Failure

Geschäftsnummer 5D_47/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional appeal against a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Solothurn, which had dismissed an appeal regarding the granting of a definitive opening of civil proceedings based on a prior agreement between the parties. The appellant contested the enforcement of a monetary claim amounting to a specific sum, but the court noted that the appellant only disputed the claim itself without raising valid objections according to the relevant legal provisions. The Federal Tribunal found that the appellant did not adequately substantiate the constitutional rights claimed to have been violated and therefore ruled that it would not consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Definitive Legal Remittance Dismissed for Procedural Failure: The appellant contested the enforcement of a monetary claim amounting to a specific sum, but the court noted that the appellant only disputed the claim itself without raising valid objections according to the relevant legal provisions. The Federal Tribunal found that the appellant did not adequately substantiate the constitutional rights claimed to have been violated and therefore ruled that it would not consider the appeal further.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Betreibungsforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Verletzung von Verfahrensrechten Geldschuld Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the final order to refuse to enter upon the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_47/2016

Urteil vom 7. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)

vom 9. März 2016.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. März 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'650.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 9. März 2016 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer (zwischen den Parteien vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau am 8. November 2013 abgeschlossenen) Vereinbarung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 SchKG ), die Vorinstanz habe zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, zumal der Beschwerdeführer lediglich die Forderung als solche bestreite und keine zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 9. März 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann