Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_46/2023 KI-generiert

Debtor's Conditional Appeal Dismissed in Debt Collection Proceeding

Geschäftsnummer 5D_46/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute between an individual and the state of Zurich, represented by the Statthalteramt of the Uster district. The Bezirksgericht Uster granted the state definitive legal enforcement against the individual for a debt of CHF 300 plus costs and compensation, which the individual appealed unsuccessfully to the Zurich Obergericht. The appeal was dismissed because it was conditionally filed, a format not permitted by law. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, claiming bias and alleging that all courts lacked independence and impartiality. However, the Federal Tribunal found the complaint to lack sufficient justification and dismissed it as querulous and abusive.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Debtor's Conditional Appeal Dismissed in Debt Collection Proceeding: The Bezirksgericht Uster granted the state definitive legal enforcement against the individual for a debt of CHF 300 plus costs and compensation, which the individual appealed unsuccessfully to the Zurich Obergericht. The appeal was dismissed because it was conditionally filed, a format not permitted by law. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, claiming bias and alleging that all courts lacked independence and impartiality. However, the Federal Tribunal found the complaint to lack sufficient justification and dismissed it as querulous and abusive.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso Streitwert ordentliches Konkursverfahren verfassungsmässiger Grundsatz Beschwerdelegitimation Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The presiding member applied this article to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient grounds and abusive conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_46/2023

Urteil vom 20. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2023 (RT230006-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 8. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 Beschwerde. Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da Rechtsmittel bedingungsfeindlich seien, die Beschwerde aber bedingt erfolgt sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (vgl. unter anderem Urteil 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts.

Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander und er zeigt nicht auf, weshalb der Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg