Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_46/2020 KI-generiert

Debtor Fails to Justify Appeal Against Enforcement Order Dismissal

Geschäftsnummer 5D_46/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged the decision of the Cantonal Court of Lucerne, which had dismissed their appeal due to insufficient reasoning. The original issue arose when the District Court of Hochdorf granted the Canton of Lucerne a definitive legal judgment for outstanding fines and legal costs against the appellant. The resulting enforcement process involved the seizure of the appellant's vehicle registration. The appellant argued in their complaint that the Cantonal Court failed to examine and investigate the matter properly. However, the Federal Tribunal noted that the Cantonal Court's decision not to proceed was inherent to a non-admissibility ruling. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal due to inadequate justification from the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Fails to Justify Appeal Against Enforcement Order Dismissal: The original issue arose when the District Court of Hochdorf granted the Canton of Lucerne a definitive legal judgment for outstanding fines and legal costs against the appellant. The resulting enforcement process involved the seizure of the appellant's vehicle registration. The appellant argued in their complaint that the Cantonal Court failed to examine and investigate the matter properly. However, the Federal Tribunal noted that the Cantonal Court's decision not to proceed was inherent to a non-admissibility ruling. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal due to inadequate justification from the appellant.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Urteilsvollstreckung prozessleitende Verfügungen materielle Überprüfung Zahlung der Geldbuße Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_46/2020

Urteil vom 5. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern, vertreten durch die

Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Januar 2020 (2C 19 85).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 19. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Kanton Luzern in der gegen A.________ für Bussen und Verfahrenskosten eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Fr. 680.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mangels genügender Begründung mit Entscheid vom 21. Januar 2020 (Versand 4. Februar 2020) nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung einzig vor, das Kantonsgericht habe nichts geprüft und untersucht. Es könne nicht sein, dass man seinen Fahrzeugausweis einziehe, obwohl er bezahle. Er werde sich an die Medien wenden.

Damit ist nicht darzutun, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid betreffend Rechtsöffnung gegen Recht verstossen hätte. Dass es die Sache selbst nicht geprüft hat, ist im Übrigen einem Nichteintretensentscheid immanent.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli