Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_46/2015 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Vexatious Submissions and Debt Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer 5D_46/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a constitutional complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision issued by the Civil Division of the Obergericht of the Canton of Bern. The complaint followed a notification from the Obergericht that the applicant's submissions regarding a request for legal opening were to be returned without further processing on the grounds that they lacked clarity and were deemed as vexatious litigation. The applicant also sought free legal assistance and the cancellation of certain legal entries in the debt collection registry. The Federal Tribunal found that the complaint was inadmissible due to a lack of legal standing and substantiated reasoning, ultimately ruling against the applicant and imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Vexatious Submissions and Debt Enforcement Dismissed: The complaint followed a notification from the Obergericht that the applicant's submissions regarding a request for legal opening were to be returned without further processing on the grounds that they lacked clarity and were deemed as vexatious litigation. The applicant also sought free legal assistance and the cancellation of certain legal entries in the debt collection registry. The Federal Tribunal found that the complaint was inadmissible due to a lack of legal standing and substantiated reasoning, ultimately ruling against the applicant and imposing court costs.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung Schuldbetreibung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zivilprozessverfahren unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_46/2015

Urteil vom 26. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Mitteilung vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Mitteilung vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, wonach Eingaben des Beschwerdeführers (betreffend Rechtsöffnung) ohne weitere Behandlung zurückgeschickt würden,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren und um Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Mitteilung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Mitteilung hinausgehen, was insbesondere für die Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers über 105 Millionen Franken sowie das Gesuch um Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister gilt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Mitteilung vom 5. Februar 2015 erwog, dem Beschwerdeführer sei in einem früheren Entscheid die Rücksendung künftiger ähnlicher Eingaben angedroht worden, die neuen Eingaben enthielten wiederum bloss allgemeine, schwer verständliche und nicht entscheidbezogene Kritik, diese Eingaben seien daher als querulatorisch zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer androhungsgemäss in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weitere Behandlung zurückzuschicken,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Mitteilung des Obergerichts vom 5. Februar 2015 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann