Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_46/2014 KI-generiert

Debt Collection Execution vs. Spousal Maintenance Interpretation in Divorce Agreement

Geschäftsnummer 5D_46/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over post-marital alimony payments following a divorce decree. Initially, a monthly alimony of 2,500 CHF was established for one party, which was later modified to 1,650 CHF. After one party reached retirement age, the payments were ceased, prompting the other party to initiate legal action for the unpaid amount. A lower court initially denied the request for debt enforcement, leading to an appeal where the higher court determined the terminology used in previous agreements concerning the duration of payments. The matter escalated to the federal level, focusing on the interpretation and enforcement of the original divorce settlement agreements.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 ZGB, Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Debt Collection Execution vs. Spousal Maintenance Interpretation in Divorce Agreement: Initially, a monthly alimony of 2,500 CHF was established for one party, which was later modified to 1,650 CHF. After one party reached retirement age, the payments were ceased, prompting the other party to initiate legal action for the unpaid amount. A lower court initially denied the request for debt enforcement, leading to an appeal where the higher court determined the terminology used in previous agreements concerning the duration of payments. The matter escalated to the federal level, focusing on the interpretation and enforcement of the original divorce settlement agreements.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen ehelicher Unterhalt Scheidungsverfahren verfassungsmässige Schranken Vertragsauslegung Pensionierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The constitutional right alleged to be violated (prohibition of arbitrariness) which formed the core of the successful complaint.

Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG

Cited to establish the strict requirement for substantiating constitutional complaints (strenge Rügeprinzip) under the subsidiary appeal.

Art. 113 BGG

Used because the appeal concerned a decision with a dispute value below the minimum for an appeal in civil matters, making the subsidiary appeal on constitutional grounds appropriate.

Art. 116 BGG

Cited as the basis for review under the subsidiary appeal on constitutional grounds, limiting the grounds to the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the respondent due to the allowance of the appeal.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited to delegate the reallocation of cantonal costs to the Cantonal Court.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited to order the respondent to compensate the appellant for federal court proceedings costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 143 III 520
Husband v. Wife: Alimony Duration Clarification
«…elle des Sachgerichts gesetzt und die Scheidungskonvention ausgelegt habe, und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urteil 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014). C.d Am 14. November 2014 beantragte B.A. beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eine…»
BGE 143 III 564
Creditor Opposition Lifting Limited by Unresolved Set-Off Condition in Judicial Settlement
«…ité avec les règles déduites de l' art. 18 al. 1 CO pour décider si celle-ci constituait un titre de mainlevée (arrêts 5D_46/2014 du 7 octobre 2014 consid. 2.1; 5A_235/2013 du 24 juillet 2013 consid. 3.1; 5A_487/2011 du 2 septembre 2011 consid. 4.1)…»
BEK 2020 156 (2021-02-01) · sz
Spousal Support Arrears: Duration of Provisional Proceedings Obligation
«…68 = Pra 107 [2018] Nr. 132; BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 [1999] Nr. 137; BGer, Urteil 5D_46/2014 vom 17.- Oktober 2014 E. 2.2). Diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis bedeutet aber nicht, dass der Kantonsgericht Schwy…»
RT190014 (2019-07-02) · zh
Alimony Arrears Calculation Based on Childcare Cost Reduction
«…ig formuliert und bedarf keiner Auslegung, weshalb sie vom Rechtsöffnungsrichter angewendet werden kann (vgl. etwa BGer 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.1 f.) -7- Vor Vorinstanz machte der Gesuchsg…»
5A_533/2017 (2017-10-23)
Enforceability of Settlement Conditional on Definitive Judgment of Counterclaim in Debt Enforcement Proceedings
«…ité avec les règles déduites de l' art. 18 al. 1 CO pour décider si celle-ci constituait un titre de mainlevée (arrêts 5D_46/2014 du 7 octobre 2014 consid. 2.1; 5A_235/2013 du 24 juillet 2013 consid. 3.1; 5A_487/2011 du 2 septembre 2011 consid. 4.1)…»
5A_510/2016 (2017-08-31)
Divorce Judgment Clarification: Duration of Maintenance Payments Tied to Obligor's Retirement Age
«…n als Rechtsöffnungsgericht an die Stelle des Sachgerichts gesetzt und die Scheidungskonvention ausgelegt hatte (Urteil 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014). D. D.a. Am 14. November 2014 beantragte B.A.________ beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron un…»
C/4641/2014 (2016-03-11) · ge
Maintenance Arrears Cessation Condition: Inheritance from Both Parents Requirement
«…e l'objet d'une demande au fond ou d'une requête en interprétation au sens de l'art. 334 CPC (arrêt du Tribunal fédéral 5D_46/2014 du 17 octobre 2014 consid. 2.2), étant précisé que la demande d'interprétation n'est pas soumise à un délai particulier…»
RT190014 · zh
Zurich High Court Modifies Child Maintenance Enforcement Based on Childcare Cost Reduction
«…ig formuliert und bedarf keiner Auslegung, weshalb sie vom Rechtsöffnungsrichter angewendet werden kann (vgl. etwa BGer 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.1 f.) -7- Vor Vorinstanz machte der Gesuchsg…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_46/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 11. März 2014.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.________ vom 7. Januar 2009 wurde die Ehe zwischen X.________, geb. 1950, und Y.________, geb. 1949, geschieden. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt wurde X.________ gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung in der Scheidungskonvention verpflichtet, "unter Berücksichtigung der lebensprägenden Ehedauer einerseits und der Tatsache, dass Y.________ aufgrund ihrer Krebserkrankung bislang keine Arbeit aufnehmen konnte, je im Voraus einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten" zu bezahlen.

Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts A.________ vom 16. Oktober 2012 wurde der nacheheliche Unterhalt ab April 2011 auf Fr. 1'650.-- pro Monat herabgesetzt. Dabei wurde in der Begründung erwähnt, im Urteil vom 7. Januar 2009 sei "für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau) " vereinbart worden.

B. Nachdem Y.________ mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte X.________ die Zahlungen ein, worauf diese für den Betrag von Fr. 3'300.-- (zwei Monatsbetreffnisse) die Betreibung einleitete, gegen die X.________ Rechtsvorschlag erhob.

Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. September 2013 wies das Bezirksgericht A.________ das Rechtsöffnungsbegehren ab mit der Begründung, aus dem Abänderungsentscheid vom 16. Oktober 2012 sei klar ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung "Ehegatte" im Urteil vom 7. Januar 2009 um die Ehefrau handle; diesbezüglich sei das Abänderungsurteil klar und bestehe kein Spielraum für Interpretationen, zumal es nicht angefochten worden sei.

Auf Beschwerde von Y.________ hin erteilte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 11. März 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'300.-- nebst Zinsen mit der Begründung, der Begriff "Ehegatte" werde üblicherweise verwendet, wenn ungewiss sei, ob die Ehefrau oder der Ehemann betroffen sei (z.B. "der überlebende Ehegatte" in Art. 109 Abs. 1 ZGB ), während üblicherweise der Ehemann als "Ehegatte" und die Ehefrau als "Ehegattin" bezeichnet werde, wenn Gewissheit bestehe (z.B. "als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte" in Art. 116 Abs. 2 StPO ). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Parteien in der mit Urteil vom 7. Januar 2009 genehmigten Vereinbarung von "Ehegattin" gesprochen hätten, wenn ihr und nicht sein Eintritt ins AHV-Rentenalter hätte massgeblich sein sollen. Das Ende des Rentenanspruches werde denn auch meist an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft. Schliesslich könne die fehlende Anfechtung des Abänderungsurteils vom 16. Oktober 2012 keine Bedeutung haben, weil grundsätzlich nur das Dispositiv des Entscheides anfechtbar sei, in welchem einzig die betragsmässige Herabsetzung der Rente zum Ausdruck komme.

C. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 11. April 2014 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. In ihren Vernehmlassungen vom 7. bzw. 21. Mai 2014 schliessen das Kantonsgericht und Y.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht wird ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und deshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ). Er macht im Kern geltend, aus den Erwägungen des Abänderungsurteils ergebe sich verbindlich, was unter dem Begriff "Ehegatte" im Rahmen der Formulierung "bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten" zu verstehen sei.

2.1. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass aufgrund des Abänderungsurteils kein Auslegungsspielraum mehr bestehe, geht seine Willkürrüge fehl: Beruht das Dispositiv des Scheidungsurteils nicht auf einer eigenen Anordnung des Richters, sondern auf einer Übernahme der Scheidungskonvention, so ist es wie ein Vertrag auszulegen, mithin nach dem Vertrauensprinzip (Urteil 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1). Eine solche Auslegung ist auch vorliegend geboten, weil sich der Abänderungsprozess, der grundsätzlich auch in Bezug auf eine mit Scheidungskonvention getroffene Regelung möglich ist ( BGE 117 II 211 E. 1a S. 213), nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts bezog. Was die vom Kantonsgericht vorgenommene Auslegung von der Sache her betrifft, ist keine Willkür zu erkennen. Bereits eine grammatikalische Auslegung der Konventionsklausel spricht dafür, unter "Ehegatte" den Ehemann zu verstehen, denn es hätte sonst näher gelegen, entweder zu formulieren, dass "für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen

deren ordentlichen AHV-Alters" geschuldet sei, oder aber im Anschluss an diesen Textteil das Wort "Ehegattin" zu verwenden. Sodann trifft auch das Argument des Kantonsgerichts zu, dass das Ende der Unterhaltsrente, soweit keine andere Begrenzung stattfindet, in der Regel an das Erreichen des AHV-Alters bzw. an die ordentliche Pensionierung des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird, weil dieser durch den betreffenden Vorgang meistens eine erhebliche Einbusse in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfährt. Insofern ist keine Willkür ersichtlich, wenn das Kantonsgericht auf die Scheidungskonvention zurückgegangen ist und diese als auslegungsbedürftig angesehen hat.

2.2. Für den betreffenden Fall begründet der Beschwerdeführer seine Willkürrüge subsidiär damit, dass allfällige Unklarheiten nicht vom Rechtsöffnungsrichter beurteilt werden dürften, sondern durch den Sachrichter zu entscheiden wären. Dies trifft zu. Vorauszuschicken ist, dass nach dem Gesagten zwar vieles dafür spricht, dass die Ehegatten mit der Scheidungskonvention beabsichtigten, den nachehelichen Unterhalt bis zum Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes laufen zu lassen. Der Text ist freilich nicht eindeutig bzw. ein Auslegungsbedarf nicht abzustreiten. Diesfalls liegt nach konstanter und mehrfach publizierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein genügender Rechtsöffnungstitel vor und ist es nicht am Rechtsöffnungsrichter als reinem Vollstreckungsrichter, sondern am Sachrichter, in materieller Hinsicht für Klarheit zu sorgen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 124 III 501 E. 3a S. 503; 113 III 6 E. 1b S. 9 f.; siehe ferner auch BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446). Indem sich das Kantonsgericht in seiner Funktion als Rechtsöffnungsgericht an die Stelle des Sachgerichts gesetzt und die Scheidungskonvention ausgelegt hat, ist es in Willkür verfallen. Aufgrund der Interpretationsbedürftigkeit des Rechtsöffnungstitels ist vor einer Klärung durch den Sachrichter keine Rechtsöffnung möglich. Es wird an den Parteien sein zu prüfen, ob für diese Klärung eine materielle Klage nötig ist oder ob dies auch im Rahmen einer Erläuterung geschehen kann (vgl. etwa Urteil 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011).

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Neuregelung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht überbunden ( Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 11. März 2014 wird das Gesuch um Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4. Die Neuregelung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht Wallis überbunden.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli